Norm
EO §7 BdIIFRechtssatz
Bei einem Anspruch auf Herausgabe oder Rückstellung eines Unternehmens müssen im Titel das Unternehmen und alles was dazu gehört, genau angegeben oder aus dem Titel sonst zu entnehmen sein. (vgl aber 3 Ob 124/69 ua)
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0000934Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
19.12.2011