RS OGH 1972/10/5 3Ob96/72

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Veröffentlicht am 05.10.1972
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Norm

ABGB §870 DII

Rechtssatz

Gerecht ist die Furcht ( Zwang ) nur dann, wenn dem Zwingenden das Recht zur Drohung und Ausführung des Übels zum Zweck des bestimmten Geschäfts zusteht; in allen anderen Fällen, also auch wenn ein gesetzlich zustehendes Zwangsmittel zu einem anderen als dem gesetzlich zustehenden Zweck mißbraucht wird, ist sie ungerecht.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 96/72
    Entscheidungstext OGH 05.10.1972 3 Ob 96/72
    Veröff: JBl 1973,313

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0014881

Dokumentnummer

JJR_19721005_OGH0002_0030OB00096_7200000_005
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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