Norm
ABGB §870 DIIRechtssatz
Gerecht ist die Furcht ( Zwang ) nur dann, wenn dem Zwingenden das Recht zur Drohung und Ausführung des Übels zum Zweck des bestimmten Geschäfts zusteht; in allen anderen Fällen, also auch wenn ein gesetzlich zustehendes Zwangsmittel zu einem anderen als dem gesetzlich zustehenden Zweck mißbraucht wird, ist sie ungerecht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0014881Dokumentnummer
JJR_19721005_OGH0002_0030OB00096_7200000_005