RS OGH 1972/10/5 3Ob101/72, 3Ob151/75, 3Ob110/83, 3Ob1019/86, 3Ob116/14a

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.10.1972
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Norm

EO §7 Ab
EO §35 Af

Rechtssatz

Ein allfälliges Erlöschen des vollstreckbaren Anspruches wegen eingetretener Mündigkeit der Kinder der betreibenden Partei ist nicht im Exekutionsverfahren, sondern nur im Wege einer Oppositionsklage zu prüfen. Ebenso kann Verjährung des vollstreckbaren Anspruches nur mit Oppositionsklage geltend gemacht werden, weil auf sie nur über Antrag Bedacht zu nehmen ist.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 101/72
    Entscheidungstext OGH 05.10.1972 3 Ob 101/72
    EvBl 1973/80 S 184
  • 3 Ob 151/75
    Entscheidungstext OGH 28.10.1975 3 Ob 151/75
    nur: Ein allfälliges Erlöschen des vollstreckbaren Anspruches wegen
    eingetretener Mündigkeit der Kinder der betreibenden Partei ist nicht
    im Exekutionsverfahren, sondern nur im Wege einer Oppositionsklage zu
    prüfen. (T1)
  • 3 Ob 110/83
    Entscheidungstext OGH 07.09.1983 3 Ob 110/83
  • 3 Ob 1019/86
    Entscheidungstext OGH 18.06.1986 3 Ob 1019/86
    Vgl auch; Beisatz: Der Eintritt der Volljährigkeit ist keine nach
    Entstehung des dem Exekutionsverfahren zugrunde liegende
    Exekutionstitels eingetretene den Unterhaltsanspruch aufhebende
    Tatsache. (T2)
  • 3 Ob 116/14a
    Entscheidungstext OGH 23.07.2014 3 Ob 116/14a
    Auch; Beisatz: Dies muss ebenso für den Ablauf einer Präklusivfrist (hier: § 1111 ABGB) gelten. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0000337

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

10.09.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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