RS OGH 1972/10/5 3Ob113/72, 1Ob105/74, 1Ob618/77, 1Ob751/79, 4Ob506/81, 1Ob727/81, 5Ob688/82 (5Ob689

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.10.1972
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Norm

ABGB §1392 H
ABGB §1404
ABGB §1405

Rechtssatz

Eine Vertragsübernahme, die grundsätzlich in einer Schuldübernahme und Zession besteht, kann eine vollständige oder unvollständige sein. Solange die Zustimmung des Gläubiger nicht vorliegt oder wenn sie überhaupt nicht erteilt wird, ist eine zwischen Schuldner und Übernehmer vereinbarte Vertragsübernahme nicht unwirksam, sondern bloß unvollständig, die damit verbundene Schuldübernahme hat bloß die Rechtswirkungen der Erfüllungsübernahme. Die Vereinbarung zwischen Schuldner und Übernehmer über die Abgeltung der in einem solchen Fall vom Übernehmer erbrachten Erfüllungshandlungen bleibt jedoch unberührt. Wurde Zahlung durch den Gläubiger vereinbart, so kann sich der Übernehmer auch im Fall der unvollständigen Vertragsübernehmer nur an den Gläubiger halten, wozu er auf Grund der Zession berechtigt ist. Die Wirksamkeit der mit der Vertragsübernahme verbundenen Abtretung (betreffend den Anspruch des Schuldners gegen den Gläubiger auf Grund der Vertragserfüllung) besteht also grundsätzlich unabhängig davon, ob die Vertragsübernahme eine vollständige war oder bloß eine unvollständige geblieben ist.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 113/72
    Entscheidungstext OGH 05.10.1972 3 Ob 113/72
    Veröff: EvBl 1973/65 S 155
  • 1 Ob 105/74
    Entscheidungstext OGH 26.06.1974 1 Ob 105/74
    Beisatz: Hier: Realteilungsvertrag (T1)
    Veröff: EvBl 1975/30 S 65 = JBl 1975,429 = MietSlg 26045 = NZ 1976,122
  • 1 Ob 618/77
    Entscheidungstext OGH 22.06.1977 1 Ob 618/77
    nur: Eine Vertragsübernahme, die grundsätzlich in einer Schuldübernahme und Zession besteht, kann eine vollständige oder unvollständige sein. Solange die Zustimmung des Gläubiger nicht vorliegt oder wenn sie überhaupt nicht erteilt wird, ist eine zwischen Schuldner und Übernehmer vereinbarte Vertragsübernahme nicht unwirksam, sondern bloß unvollständig, die damit verbundene Schuldübernahme hat bloß die Rechtswirkungen der Erfüllungsübernahme. (T2)
  • 1 Ob 751/79
    Entscheidungstext OGH 12.11.1979 1 Ob 751/79
    nur T2
  • 4 Ob 506/81
    Entscheidungstext OGH 28.04.1981 4 Ob 506/81
    Vgl; nur T2
  • 1 Ob 727/81
    Entscheidungstext OGH 06.11.1981 1 Ob 727/81
    Auch
  • 5 Ob 688/82
    Entscheidungstext OGH 14.09.1982 5 Ob 688/82
    nur: Eine Vertragsübernahme, die grundsätzlich in einer Schuldübernahme und Zession besteht. (T3)
  • 1 Ob 746/82
    Entscheidungstext OGH 03.11.1982 1 Ob 746/82
    nur: Solange die Zustimmung des Gläubiger nicht vorliegt oder wenn sie überhaupt nicht erteilt wird, ist eine zwischen Schuldner und Übernehmer vereinbarte Vertragsübernahme nicht unwirksam, sondern bloß unvollständig. (T4)
  • 4 Ob 122/82
    Entscheidungstext OGH 08.11.1983 4 Ob 122/82
    Auch; Veröff: DRdA 1984,331 (Holzer)
  • 5 Ob 512/84
    Entscheidungstext OGH 28.02.1984 5 Ob 512/84
    nur T3
  • 1 Ob 719/89
    Entscheidungstext OGH 17.01.1990 1 Ob 719/89
    Vgl; Veröff: JBl 1990,717
  • 6 Ob 39/01f
    Entscheidungstext OGH 15.03.2001 6 Ob 39/01f
    Auch; nur: Solange die Zustimmung des Gläubiger nicht vorliegt oder wenn sie überhaupt nicht erteilt wird, ist eine zwischen Schuldner und Übernehmer vereinbarte Vertragsübernahme nicht unwirksam, sondern bloß unvollständig, die damit verbundene Schuldübernahme hat bloß die Rechtswirkungen der Erfüllungsübernahme. Die Vereinbarung zwischen Schuldner und Übernehmer bleibt jedoch unberührt. (T5)
    Beisatz: Eine Vertragsübernahme ohne Zustimmung des verbleibenden Vertragspartners bindet diesen nicht. (T6)
  • 5 Ob 82/04a
    Entscheidungstext OGH 07.12.2004 5 Ob 82/04a
    Auch; nur T5
  • 8 Ob 34/08w
    Entscheidungstext OGH 03.04.2008 8 Ob 34/08w
    Vgl auch; Beisatz: Die Zustimmung der verbleibenden Partei zum Vertragsübergang kann auch schlüssig erfolgen. (T7)
    Beisatz: Hier: Annahme einer Vertragsübernahme, weil der Kläger durch die Klagsführung, vor allem aber durch seinen, während des gesamten Verfahrens aufrechterhaltenen Standpunkt, die beklagte Partei in Anspruch nehmen zu wollen, in einer den Voraussetzungen des § 863 ABGB genügenden Weise zum Ausdruck gebracht hat, dem Vertragsübergang zuzustimmen. (Spätestens) zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung erster Instanz lag somit die Zustimmung des Klägers vor. (T8)
  • 8 Ob 29/09m
    Entscheidungstext OGH 18.06.2009 8 Ob 29/09m
    Vgl auch; Beis wie T6
  • 3 Ob 113/12g
    Entscheidungstext OGH 11.07.2012 3 Ob 113/12g
    Auch; nur T4
  • 5 Ob 157/13v
    Entscheidungstext OGH 21.02.2014 5 Ob 157/13v
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Übertragung eines Fruchtgenussrechts. (T9)
    Veröff: SZ 2014/13
  • 6 Ob 98/19h
    Entscheidungstext OGH 27.06.2019 6 Ob 98/19h
    Vgl auch; Beis wie T7

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0032629

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

13.08.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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