Norm
ABGB §19Rechtssatz
Entscheidend für die Rechtswidrigkeit der Drohung ist, ob sie nach Treu und Glauben bzw nach der Auffassung aller billig und gerecht Denkenden als ein angemessenes Mittel zur Erreichung dieses Zwecks zu werten ist und ob der Drohende einen Anspruch auf die Erreichung des verfolgten Zwecks hat. Stellt sich die Drohung als eine eigenmächtige Hilfe dar, so ist sie - abgesehen vom Fall des § 19 ABGB - rechtswidrig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0009028Dokumentnummer
JJR_19721005_OGH0002_0030OB00096_7200000_001