TE Vwgh Erkenntnis 2002/11/12 2001/01/0048

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Veröffentlicht am 12.11.2002
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Index

41/01 Sicherheitsrecht;
82/02 Gesundheitsrecht allgemein;

Norm

SMG 1997 §27;
SPG 1991 §65 Abs1 idF 2000/I/085;
SPG 1991 §65 Abs5;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2001/01/0050 E 12. November 2002 2001/01/0049 E 12. November 2002

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kremla und die Hofräte Dr. Nowakowski, Dr. Pelant, Dr. Köller und Dr. Thoma als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Nichtowitz, über die Beschwerde des A in H, vertreten durch Mag. Klaus P. Pichler, Rechtsanwalt in 6850 Dornbirn, Schillerstraße 17, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Dornbirn vom 31. Jänner 2001, betreffend Verpflichtung zur erkennungsdienstlichen Behandlung und Ladung, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.089,68 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit Bescheid vom 31. Jänner 2001 verpflichtete die Bezirkshauptmannschaft Dornbirn (die belangte Behörde) den Beschwerdeführer unter Androhung der zwangsweisen Vorführung "gemäß § 77 Abs. 2 und 3 SPG i.V.m. § 65 Abs. 1 und 4 SPG sowie § 19 AVG ..., binnen einer Woche nach Zustellung dieses Bescheides beim Bezirksgendarmeriekommando Dornbirn ... (Montag bis Freitag, 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr und 13.00 Uhr bis 17.00 Uhr) zu erscheinen und sich erkennungsdienstlich behandeln zu lassen". Begründend führte die belangte Behörde aus, nach einer Mitteilung des Bezirksgendarmeriekommandos Dornbirn sei gegen den Beschwerdeführer wegen des Verdachtes einer Tathandlung nach § 27 SMG ermittelt worden. Er sei mit Schreiben der belangten Behörde vom 17. August 2000 formlos aufgefordert worden, sich im Sinn des § 65 Abs. 1 SPG erkennungsdienstlich behandeln zu lassen; dieser Aufforderung sei er bis heute nicht nachgekommen. Gemäß § 65 Abs. 1 SPG seien die Sicherheitsbehörden ermächtigt, einen Menschen, der im Verdacht stehe, eine mit Strafe bedrohte Handlung begangen zu haben, erkennungsdienstlich zu behandeln, wenn der Betroffene im Rahmen bandenmäßiger oder organisierter Kriminalität tätig geworden sei oder dies sonst zur Vorbeugung gefährlicher Angriffe des Betroffenen erforderlich erscheine. Das Erfordernis einer erkennungsdienstlichen Behandlung erscheine nach Ansicht der belangten Behörde auf Grund der Art des begangenen Deliktes bzw. der konkreten Umstände bei der Tatbegehung gegeben. Weiters werde auf § 65 Abs. 4 SPG hingewiesen, wonach die Person, die erkennungsdienstlich zu behandeln sei, an den dafür erforderlichen Handlungen mitzuwirken habe. Komme der Betroffene der Aufforderung zur erkennungsdienstlichen Behandlung nicht nach, so sei ihm nach § 77 Abs. 2 SPG die Verpflichtung gemäß § 65 Abs. 4 SPG bescheidmäßig aufzuerlegen. Sei wegen des für die erkennungsdienstliche Behandlung maßgeblichen Verdachtes eine Anzeige an die Staatsanwaltschaft erstattet worden, so gälten die im Dienste der Strafjustiz geführten Erhebungen als Ermittlungsverfahren zur Erlassung des Bescheides. Dieser könne in solchen Fällen mit einer Ladung (§ 19 AVG) zur erkennungsdienstlichen Behandlung verbunden werden.

Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:

§ 16 Abs. 2 und 3 des Sicherheitspolizeigesetzes - SPG, BGBl. Nr. 566/1991, Abs. 2 in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 85/2000, lauten auszugsweise:

"(2) Ein gefährlicher Angriff ist die Bedrohung eines Rechtsgutes durch die rechtswidrige Verwirklichung des Tatbestandes einer gerichtlich strafbaren Handlung, die vorsätzlich begangen und nicht bloß auf Begehren eines Beteiligten verfolgt wird, sofern es sich um einen Straftatbestand

...

3. nach dem Suchtmittelgesetz (SMG), BGBl. I Nr. 112/1997, handelt, es sei denn um den Erwerb oder Besitz eines Suchtmittels zum eigenen Gebrauch.

(3) Ein gefährlicher Angriff ist auch ein Verhalten, das darauf abzielt und geeignet ist, eine solche Bedrohung (Abs. 2) vorzubereiten, sofern dieses Verhalten in engem zeitlichen Zusammenhang mit der angestrebten Tatbestandverwirklichung gesetzt wird."

§ 65 Abs. 1 SPG in der im Beschwerdefall anzuwendenden

Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 85/2000 lautet:

"Erkennungsdienstliche Behandlung

§ 65. (1) Die Sicherheitsbehörden sind ermächtigt, einen Menschen, der in Verdacht steht, eine mit Strafe bedrohte Handlung begangen zu haben, erkennungsdienstlich zu behandeln, wenn der Betroffene im Rahmen krimineller Verbindungen tätig wurde oder dies sonst zur Vorbeugung gefährlicher Angriffe des Betroffenen erforderlich scheint."

Die amtswegige Vornahme einer erkennungsdienstlichen Behandlung (unter sicherheitspolizeilichen Gesichtspunkten) ist demnach klar an zwei Voraussetzungen geknüpft. Einerseits muss die betreffende Person in Verdacht stehen, eine mit Strafe bedrohte Handlung begangen zu haben, andererseits muss sie im Rahmen krimineller Verbindungen tätig geworden sein oder es muss die erkennungsdienstliche Behandlung zur Vorbeugung gefährlicher Angriffe dieser Person erforderlich scheinen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 11. Dezember 2001, Zl. 2001/01/0289, mwN).

Der Begründung des angefochtenen Bescheides ist zwar noch zu entnehmen, dass gegen den Beschwerdeführer "wegen des Verdachtes einer Tathandlung nach § 27 SMG ermittelt" worden sei, worin die belangte Behörde offenbar die erste Voraussetzung nach § 65 Abs. 1 SPG - den Verdacht der Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung - für gegeben erachtete.

Die vorliegende Beschwerde weist jedoch zu Recht darauf hin, dass sich die belangte Behörde mit dem Vorliegen der weiteren Tatbestandsmerkmale nur ungenügend auseinander gesetzt hat. Die diesbezügliche Begründung des angefochtenen Bescheides beschränkt sich auf die Ausführung, das Erfordernis einer erkennungsdienstlichen Behandlung erscheine nach Ansicht der belangten Behörde auf Grund "der Art des begangenen Delikts bzw. der konkretem Umstände bei der Tatbegehung gegeben", ohne jedoch nähere Feststellungen über das dem Beschwerdeführer angelastete Verhalten zu treffen.

So ist die Begründung des angefochtenen Bescheides schon insofern in sich widersprüchlich, als sie eingangs nur von Ermittlungen "wegen des Verdachtes einer Tathandlung nach § 27 SMG" spricht, im weiteren jedoch von der Art des "begangenen" Deliktes bzw. der konkreten Umstände bei der "Tatbegehung", ohne darzulegen, weshalb entgegen der eingangs wiedergegebenen Feststellung nunmehr die Auffassung vertreten wird, der Beschwerdeführer habe tatsächlich eine bestimmte strafbare Handlung begangen.

Darüber hinaus trifft die allgemein gehaltene Feststellung über Ermittlungen "wegen des Verdachtes einer Tathandlung nach § 27 SMG" keine Aussage darüber, ob der Beschwerdeführer allenfalls im Rahmen krimineller Verbindungen tätig geworden sein soll; ebenso wenig ist dies der weiteren Feststellung ("... aufgrund der Art des begangenen Delikts bzw. der konkreten Umstände bei der Tatbegehung ...") zu entnehmen.

Gleichfalls erweisen sich die wiedergegebenen Feststellungen für die Prognose, die erkennungsdienstliche Behandlung erscheine zur Vorbeugung gefährlicher Angriffe des Betroffenen erforderlich, als nicht tragfähig. Was der Gesetzgeber unter "Vorbeugung" im Sinn des § 65 Abs. 1 SPG versteht, ergibt sich aus der im § 65 Abs. 5 zweiter Satz SPG getroffenen Anordnung, wonach der Betroffene im Zusammenhang mit der erkennungsdienstlichen Behandlung "darauf hinzuweisen" ist, "dass die erkennungsdienstliche Behandlung deshalb erfolgte, um der Begehung gefährlicher Angriffe durch sein Wissen um die Möglichkeit seiner Wiedererkennung entgegenzuwirken" (vgl. das hg. Erkenntnis vom 17. September 2002, Zl. 2002/01/0320, mwN).

Die belangte Behörde enthielt sich einer näheren Umschreibung des dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Verhaltens sowie der Feststellung von Tatsachen, die die Annahme rechtfertigen könnten, die erkennungsdienstliche Behandlung sei zur Vorbeugung (weiterer) gefährlicher Angriffe des Beschwerdeführers erforderlich.

Von der belangten Behörde in ihrer Gegenschrift nachgetragene Erwägungen vermögen die erforderliche Bescheidbegründung nicht zu ersetzen.

Nach dem Gesagten hat die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet, weshalb dieser gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2001. Die Gebühr nach § 24 Abs. 3 VwGG war im Betrag von EUR 181,68 zuzusprechen.

Die Abweisung des Mehrbegehrens gründet sich darauf, dass die Zuerkennung einer Umsatzsteuer vom Schriftsatzaufwand und von der Gebühr gemäß § 24 Abs. 3 VwGG übersteigenden Stempelgebühren gesetzlich nicht vorgesehen ist.

Wien, am 12. November 2002

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001010048.X00

Im RIS seit

18.02.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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