Norm
StPO §427Rechtssatz
Die plötzliche Erkrankung eines Kindes der Angeklagten am Vortage der Hauptverhandlung kann unter Umständen ein unabweisbares Hindernis für das Erscheinen dieser Angeklagten bei der Hauptverhandlung darstellen; dem Einspruch gegen das Abwesenheitsurteil kann aber nur dann Folge gegeben werden, wenn die Erkrankung durch Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses nachgewiesen wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0101543Dokumentnummer
JJR_19721005_OGH0002_0120OS00161_7200000_002