RS OGH 1972/10/5 12Os161/72

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Veröffentlicht am 05.10.1972
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Norm

StPO §427

Rechtssatz

Die plötzliche Erkrankung eines Kindes der Angeklagten am Vortage der Hauptverhandlung kann unter Umständen ein unabweisbares Hindernis für das Erscheinen dieser Angeklagten bei der Hauptverhandlung darstellen; dem Einspruch gegen das Abwesenheitsurteil kann aber nur dann Folge gegeben werden, wenn die Erkrankung durch Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses nachgewiesen wird.

Entscheidungstexte

  • 12 Os 161/72
    Entscheidungstext OGH 05.10.1972 12 Os 161/72

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0101543

Dokumentnummer

JJR_19721005_OGH0002_0120OS00161_7200000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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