Norm
StPO §281 Abs1 Z10 BRechtssatz
Wurde der Angeklagte wegen Teilnehmung nach den §§ 185, 186 StG statt wegen Mitschuld an der Veruntreuung nach den §§ 5, 183 StG verurteilt, so kann er den irrigen Schuldspruch insoweit nicht bekämpfen, weil er ihm nicht zum Nachteil gereicht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0099754Dokumentnummer
JJR_19721005_OGH0002_0090OS00048_7200000_001