Norm
EO §212Rechtssatz
Das Verhandlungsprotokoll muß die Grundzüge der Verteilung wiedergeben. Es sind also vom Gericht nicht bloß Anmeldungen und gegebenfalls Widersprüche gegen angemeldete Ansprüche zu protokollieren, sondern alle Ansprüche, ob sie von Amts wegen oder auf Anmelden zu berücksichtigen sind, zu behandeln.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0003047Dokumentnummer
JJR_19721005_OGH0002_0030OB00042_7200000_001