Norm
StPO §33 ARechtssatz
Der Feststellung einer Gesetzesverletzung kann durch den OGH nur dann konkrete Wirkung verliehen werden, wenn sie einen Strafausspruch zur Folge hatte, weil nur dann die unrichtige Gesetzesanwendung so unerträglich und schwerwiegend ist, daß ihre Beseitigung trotz der eingetretenen Rechtskraft geboten erscheint.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0096417Dokumentnummer
JJR_19721005_OGH0002_0120OS00125_7200000_004