Norm
ZPO §194Rechtssatz
Eine Entscheidung, die an sich nicht abgesondert angefochten werden kann, wird grundsätzlich nicht dadurch selbständig anfechtbar, dass sie gesetzwidrig ausgefertigt und den Parteien zugestellt wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0037005Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
10.12.2013