Norm
AußStrG §9 IRechtssatz
Das Rekursrecht gegen eine grundbücherliche Eintragung richtet sich nach dem grundbücherlichen Interessenstand zur Zeit der Eintragung; der nachträgliche Eintritt in den Kreis der an der Liegenschaft Berechtigten kann das Rekursrecht nicht rückwirkend beschaffen (SZ 11/152).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0006784Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
26.05.2021