Index
L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
BauO NÖ 1996 §56 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Jakusch und die Hofräte Dr. Giendl, Dr. Kail, Dr. Pallitsch und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Kante, über die Beschwerde der Mobilkom Austria AG in Wien, vertreten durch Dr. Wolfgang W. Richter, Rechtsanwalt in Wien I, Neuer Markt 1/16, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 24. Juli 2000, Zl. RU1-V-99209/00, betreffend die Versagung einer Baubewilligung (mitbeteiligte Partei: Stadtgemeinde Ybbs an der Donau, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Kostenersatzbegehren der mitbeteiligten Gemeinde wird abgewiesen.
Begründung
Mit Eingabe vom 28. Dezember 1998 ersuchte die Beschwerdeführerin um baubehördliche Bewilligung für die Errichtung einer Mobilfunkstation auf dem Gebäude des Post- und Wählamtes an einem näher bezeichneten Standort in Ybbs. Es handelt sich dabei insbesondere um einen Rohrmast, der im Dachboden des Gebäudes stehen und durch das Dach geführt werden soll. Projektgemäß soll der Mast mit zwei jeweils 2,6 m hohen, 26 cm breiten und 11 cm tiefen Paneelantennen bestückt werden.
Im Rahmen der Vorprüfung dieses Gesuches verfasste ein Bediensteter der Gemeinde eine fachliche Beurteilung dieses Vorhabens (vom 20. April 1999) im Hinblick auf § 54 sowie auf § 56 NÖ Bauordnung 1996 (kurz: BO). Darin heißt es, es handle sich um einen Rohrmast mit einem Durchmesser von 220 mm bis 170 mm und einer Höhe von 8,0 m über dem Dachfirst, was eine Gesamthöhe (Mastspitze) von 21,4 m über dem Gelände ergäbe. Zusammengefasst kam er zur Beurteilung, dass sich das Vorhaben nicht harmonisch in seine Umgebung einfügen werde, weil es als ein Gegenüber zum Kirchturm in Erscheinung treten werde und daher diese Wechselwirkung kein ausgewogenes Verhältnis darstelle, und durch seine rohrmastartige Konstruktion und der geplanten Höhe ebenfalls kein ausgewogenes Verhältnis in seiner Wechselwirkung zur kompakten Dachlandschaft darstelle. (Dieser Beurteilung sind Lichtbilder und ein Stadtplan angeschlossen.)
Hierauf wies die Baubehörde erster Instanz (ohne zu dieser Stellungnahme Parteiengehör zu gewähren) mit Bescheid vom selben Tag (20. April 1999) das Baugesuch mit dem Beifügen ab, dass das Gutachten über die Vorprüfung (das ist diese Stellungnahme) gemäß § 20 BO dem Bescheid beiliege und einen wesentlichen Bestandteil dieses Bescheides bilde. Begründet wird dies im Wesentlichen mit dem Ergebnis dieser fachkundigen Stellungnahme.
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin Berufung, in welcher sie einerseits rügte, dass ihr diese fachkundige Stellungnahme zuvor nicht zur Kenntnis gebracht worden sei, und andererseits deren Ergebnisse bestritt. Auch sei weder dem Bescheid noch dieser Stellungnahme die Qualifikation des Verfassers der Stellungnahme zu entnehmen, noch, ob es sich um einen Amtssachverständigen oder zumindest um einen von der Behörde beeideten Sachverständigen handle.
In weiterer Folge legte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 13. Juli 1999 ein Privatgutachten des Sachverständigen W. F. vom Juli 1999 vor.
Die Berufungsbehörde holte ihrerseits ein Ortsbildgutachten nach § 56 BO (vom 18. August 1999) eines Amtssachverständigen der Niederösterreichischen Landesregierung ein, der zusammenfassend zum Ergebnis kam, dass sich das geplante Bauwerk nicht im Sinne des § 56 BO harmonisch in die Umgebung einfüge.
Die Berufungsbehörde brachte dieses Gutachten mit Erledigung vom 10. September 1999 der Beschwerdeführerin zur Kenntnis, wobei eine allfällige Stellungnahme bis zum 22. September einzulangen habe, um diese bei der Entscheidung der Berufungsbehörde am 23. September 1999 berücksichtigen zu können.
Mit Berufungsbescheid vom 4. November 1999 wurde die Berufung (gemäß der Entscheidung des Gemeinderates vom selben Tag) als unbegründet abgewiesen. Begründend heißt es insbesondere, dass für den in Frage stehenden Bereich kein Bebauungsplan bestehe. Das Grundstück, auf welchem das Vorhaben errichtet werden solle, liege im Bauland-Kerngebiet. Bei der Beurteilung des Bauvorhabens durch die Baubehörden seien daher entsprechende Prüfungen im Sinne der §§ 54 und 56 BO erforderlich, insbesondere dahin, ob sich das geplante Bauvorhaben harmonisch in seine Umgebung einfüge. Gemäß § 52 AVG seien vorerst die der Behörde beigegebenen oder zur Verfügung stehenden amtlichen Sachverständigen beizuziehen. Der Verfasser des Gutachtens vom 20. April 1999 sei Bediensteter der Gemeinde und daher ein beigegebener Sachverständiger, welcher organisatorisch in die Stadtgemeinde eingebunden sei.
Der Berufungsbehörde lägen nun drei Gutachten vor, und zwar jenes vom 20. April 1999, jenes vom 18. August 1999, und das von der Beschwerdeführerin vorgelegten Privatgutachten vom Juli 1999. Die Berufungsbehörde schließe sich "den beiden Gutachten der Amtssachverständigen" an, weil diese ihrer Auffassung zufolge konkret und schlüssig auf die relevanten Fragen und tatbestandlichen Voraussetzungen eingingen. Dem von der Beschwerdeführerin vorgelegten Privatgutachten könne nicht gefolgt werden. Darin werde nämlich ausgeführt, dass sich an den vom Gutachter der Gemeinde (gemeint ist das Gutachten vom 20. April 1999) angeführten Standorten die unterschiedlichsten Bauweisen befänden. Diese wiesen weder in Form, Fassadengestaltung, Materialwahl, noch Bauhöhen eine Einheitlichkeit im Sinne von Ensembles nach § 1 des Denkmalschutzgesetzes auf. Es gebe gegen das Vorhaben daher keine Einwände, weil eben keine Einheitlichkeit, sondern ein ungeordneter Stilpluralismus vorherrschend sei, in welchem der Sendemast keinen Fremdkörper darstellen würde.
Die Berufungsbehörde sei der Auffassung, dass in diesem Gutachten bei der Beurteilung im Sinne des § 56 BO auch die Materialwahl, die Dachneigung, die Fassadengestaltung und dergleichen herangezogen worden seien. Diese stellten jedoch Baudetails und Stilelemente dar, welche gemäß dieser Gesetzesstelle gerade nicht zu berücksichtigen seien. Auch sei die im Gutachten angeführte fehlende Einheitlichkeit im Sinne von Ensembles nach § 1 des Denkmalschutzgesetzes kein Beurteilungskriterium im Sinne des § 56 BO. Im Übrigen sei festzuhalten, dass es - möge dies auch laut Meinung dieses Privatsachverständigen auf einer mangelhaften Raumplanung der Gemeinde beruhen - ein Faktum sei, dass ein Bebauungsplan für diesen Bereich nicht bestehe. Entgegen der Auffassung dieses Gutachters ersetze eine vorhandene Bebauung auch nicht einen Bebauungsplan. Es sei auch nicht richtig, dass das Vorhaben in keiner Verbindung zum Ortskern stehe. Gerade wie die Fotos 15, 16 und 17 im Privatgutachten zeigten, sei - freilich abhängig vom Standort - eine Sichtverbindung sehr wohl gegeben. Diese Sichtverbindung sei nach Auffassung der Berufungsbehörde, wie auch die Fotos zeigten, nicht als unbedeutend anzusehen. Auch die Behauptung, dass eine Dominanz des geplanten Mastes gegenüber dem Turm der Kirche nicht gegeben sei, werde durch diese Fotos selbst widerlegt. Eine Sichtverbindung bestehe auch nicht ausschließlich nur vom Standort F-Gasse, sondern beispielsweise auch von der S-Gasse. Auch wenn der Sendemast im Vergleich zum Kirchturm relativ dünn sei, seien die Auswirkungen bei einer Errichtung sehr gut auf einzelnen der dem Gutachten beigefügten Fotos zu sehen.
Letztlich gehe es aber nicht um Fragen einer Dominanz eines Baukörpers gegenüber einem anderen, sondern es sei die harmonische Einfügung als ausschlaggebendes Kriterium anzusehen. Dass gerade diese Harmonie nicht gegeben wäre, werde sehr gut auch im ergänzend eingeholten Gutachten des Amtssachverständigen der belangten Behörde dargestellt. Nach der Feststellung dieses Amtssachverständigen sei der Umgebungsbestand durch eine sehr geschlossen zu bewertende Dachlandschaft geprägt. Es seien nur gering dimensionierte Aufbauten vorhanden. Vergleichbare, diese Dachlandschaft (um rund 8 m) überragende Elemente seien nicht nachweisbar. Als Gestaltungscharakteristik des Baubestandes der Umgebung könne daher die beschriebene geschlossene Dachlandschaft erkannt werden. Dieser Amtssachverständige stelle dann weiters fest, dass das nun geplante Element die in sich harmonische Ortsansicht auf eine "sehr disharmonische und (städtebaulich) 'willkürliche Art'" durchbreche. Durch die Bauform des geplanten Mastes werde ein im Umgebungsbestand absolut unübliches und fremdes Element eingefügt. Dieser Gutachter, dem die Berufungsbehörde wie zuvor gesagt, folge, komme in Bestätigung des von der Behörde erster Instanz eingeholten Gutachtens zum Schluss, dass das geplante Bauwerk im Sinne des § 56 BO als nicht harmonisch in die Umgebung eingefügt zu bewerten sei.
Dieser Berufungsbescheid wurde der Beschwerdeführerin am 22. November 1999 zugestellt.
Zwischenzeitig hatte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 12. November 1999 (Eingangsvermerk der Gemeinde vom 16. November 1999) eine Stellungnahme des Privatsachverständigen (vom 29. Oktober 1999) zum Gutachten vom 18. August 1999 vorgelegt. In dieser Stellungnahme heißt es, dem Amtssachverständigen der belangten Behörde sei sichtlich sein Gutachten (vom Juli 1999) nicht zur Kenntnis gebracht worden, da nirgends auf die im Punkt 6. seines Gutachtens angeregte Montage des Sendemastes im hinteren Bereich des Postgebäudes (um die Wahrnehmung von näher bezeichneten Straßen aus zu mindern) Bezug genommen worden sei. Auch ein Mitarbeiter der Beschwerdeführerin habe bestätigt, dass nunmehr der Mast "von 8,0 m auf 6,0 m", demnach um 2,0 m reduziert und im hinteren Bereich des Gebäudes montiert werden solle. Auf Grund einer solchen Abänderung des Vorhabens könne von einer Störung des Ortsbildes im Sinne des § 56 BO nicht gesprochen werden, weil der Mast dadurch "kaum mehr in störender Weise wahrgenommen" werden könnte. Dem Sachverständigen erscheine die vom Amtssachverständigen im Gutachten vom 18. August 1999 als "sehr geschlossen" bewertete Dachlandschaft etwas zu weit gefasst, weil weder Einheitlichkeit der Dachformen noch der Deckungen gegeben seien. Im Hinblick auf das Fehlen eines Bebauungsplanes und der damit verbundenen willkürlichen Bebauung dieses außerhalb des historischen Ortszentrums liegenden Ortsteiles könne die Ablehnung durch die Baubehörden bzw. des Gutachters der belangten Behörde vom (Privat-
) Sachverständigen nicht nachvollzogen werden.
Die Beschwerdeführerin erhob gegen den Berufungsbescheid
Vorstellung.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Vorstellung als
unbegründet abgewiesen.
Nach Darstellung des Verfahrensganges und der Rechtslage
heißt es begründend, zunächst sei festzustellen, dass die Gemeindebehörden ihre Beurteilung zutreffend auf das Projekt in der ursprünglichen Form und Situierung - also im vorderen Bereich des Gebäudes sowie mit einer Höhe von 8,0 m über den Dachfirst ragend - beschränkt hätten, zumal die Bauwerberin die in ihrer Vorstellung ins Treffen geführten Änderungsvorschläge tatsächlich nicht "beantragt" habe und diese daher nie als entsprechend konkretisierte Projektänderungen in das Bauverfahren Eingang gefunden hätten.
Ausgehend von den dem Bauansuchen vom 28. Dezember 1998 angeschlossenen Projektunterlagen hätten die Baubehörden unter anderem anhand der im § 56 BO enthaltenen und dort auch erläuterten Kriterien zu prüfen gehabt, ob sich der geplante Sendemast harmonisch in die Umgebung einfüge. Sowohl der Gemeindebedienstete als auch der Amtssachverständige der belangten Behörde hätten sich bei ihrer Beurteilung an den gesetzlichen Vorgaben orientiert: Beide hätten eine Abgrenzung des Umgebungsbereiches vorgenommen, die gebaute Struktur und die dabei maßgeblichen Gestaltungsprinzipien beschrieben, und seien zum Schluss gekommen, das Bauvorhaben füge sich nicht harmonisch in die Umgebung ein. Ihre durchaus nachvollziehbaren und keineswegs widersprüchlichen Beurteilungen habe der Privatgutachter nicht erschüttern können. Abgesehen von seiner rechtlich unzutreffenden Äußerung über den ungeregelten Baulandbereich sei dessen Vorwurf, es fänden sich die unterschiedlichsten Bauweisen, denen weder Einheitlichkeit in Form, Dachneigung, Stellung zur Straße, Fassadengestaltung, Materialwahl, Fenstergliederung noch einheitliche Bauhöhen und dergleichen im Sinne des Ensembles nach § 1 des Denkmalschutzgesetzes zugesprochen werden könnten, schon allein mit dem Wortlaut des § 56 BO, wonach die optische Wechselwirkung "unabhängig von Baudetails, Stilelementen und Materialien" zu beurteilen sei, zu entkräften. Maßstab sei daher nicht der "ungeordnete Stilpluralismus", sondern es kämen als charakteristische Baumerkmale nur mehr die Proportionen der einzelnen Baumassen und deren Anordnung zueinander in Frage. Der Amtssachverständige habe die Umgebung geprägt durch eine geschlossene Dachlandschaft mit lediglich gering dimensionierten Dachaufbauten gesehen. Mit dem Sendemast würde ein absolut unübliches und fremdes - und damit auch dem sich in die Umgebung harmonisch einfügenden Kirchturm gegenüber dominantes - Element eingefügt, welches das bestehende ausgewogene Verhältnis störe.
Im Hinblick auf die behauptete Uneinheitlichkeit des Baubestandes verweise die belangte Behörde auch auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach es der Baubehörde selbst dann, wenn sich das gegebene Ortsbild nicht völlig einheitlich darstellte, nicht verwehrt wäre, einer mit einer Bauführung verbundenen weiteren Störung des Ortsbildes entgegenzutreten. Auch bei einem für ein bestimmtes Gebiet untypischen Baustil könne dies der Fall sein.
Die auf Grund der Überschneidung der Postlaufwege der Berufungsbehörde erst nach Bescheidausfertigung zugekommene und daher nicht mehr berücksichtigte ergänzende Stellungnahme des privaten Gutachters vermöge keine Rechtswidrigkeit des Berufungsbescheides aufzuzeigen, weil sich dieser Sachverständige darin wiederum nur auf Änderungsvorschläge bezogen habe, die die Beschwerdeführerin nie beantragt habe.
Die Rüge, die Baubehörden hätten nicht geprüft, ob und welche Auflage die Bewilligungsfähigkeit des Vorhabens herbeiführen hätten können bzw. sie hätten es verabsäumt, die Beseitigung festgestellter Hindernisse aufzutragen, gehe ins Leere, weil einerseits jegliche Maßnahme eine wesentliche - und damit seitens der Behörde unzulässige - Projektänderung dargestellt hätte, und es andererseits (ungeachtet des § 20 Abs. 3 BO) nicht zu den Aufgaben der Behörde gehöre, konsensfähige Umplanungen vorzunehmen bzw. vorzuschlagen.
Soweit die Beschwerdeführerin in ihrer Vorstellung abermals Mängel der erstinstanzlichen Entscheidung behaupte, sei ihr entgegenzuhalten, dass gemäß der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes das vorerst fehlende Parteiengehör durch die Möglichkeit der Erhebung einer Berufung saniert worden sei, im Rahmen des Berufungsverfahrens auf Grund der Einwände der Beschwerdeführerin ein weiteres Ortsbildgutachten (unbestritten) eines Amtssachverständigen eingeholt und der Entscheidung zugrundegelegt worden sei und auch der Bescheid der zweiten Instanz (wie im Wesentlichen auch der ersten Instanz) nach den Verfahrensregeln des AVG begründet worden sei. Der Auffassung, es wäre Aufgabe eines später beigezogenen Amtssachverständigen, zuvor eingeholte Gutachten zu "verarbeiten" (im Original unter Anführungszeichen) sei nicht beizupflichten, zumal die Behörde selbst eine Wertung im Rahmen der Beweiswürdigung vorzunehmen habe.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Die mitbeteiligte Gemeinde hat in einem Schriftsatz auf die im Verwaltungsverfahren ergangenen Entscheidungen der Behörden verwiesen, denen nichts hinzuzufügen sei. Beantragt wird die Zuerkennung von Aufwandersatz (§ 59 Abs. 3 VwGG).
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Auf Grund der zeitlichen Lagerung des Bauverfahrens (es war im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. 8200-3 bereits anhängig) ist im Beschwerdefall die niederösterreichische Bauordnung 1996 (kurz: BO), LGBl. 8200, in der Fassung der Kundmachung LGBl. 8200-2, anzuwenden (soweit nicht Derogation durch § 82 Abs. 7 AVG idF der Novelle BGBl. I Nr. 158/1998 eintrat).
Nach § 56 Abs. 2 BO ist unter anderem dort, wo noch kein Bebauungsplan gilt (das trifft im Beschwerdefall zu) das (geplante) Bauwerk auf seine harmonische Einfügung in die Umgebung zu prüfen.
Nach Abs. 3 dieser Bestimmung ist Umgebung jener Bereich, der vom Standort des geplanten Bauwerks optisch beeinflusst wird. Harmonie ist jene optische Wechselbeziehung, die sich - unabhängig von Baudetails, Stilelementen und Materialien - durch eine zeitgemäße Interpretation des ausgewogenen Verhältnisses der gebauten Struktur sowie der dabei angewandten Gestaltungsprinzipien und dem geplanten Bauwerk ergibt.
Nach Abs. 4 dieses Paragraphen ist bei der Beurteilung nach Abs. 2 auszugehen von der Gestaltungscharakteristik bzw. Struktur des Baubestandes der Umgebung, der Charakteristik der Landschaft, soweit sie wegen des Standorts des geplanten Bauwerks in die Umgebung einzubeziehen ist, und den charakteristischen gestalterischen Merkmalen des geplanten Bauwerks.
Die Beschwerdeführerin vertritt zunächst - zusammengefasst - die Auffassung, die von den Gemeindebehörden eingeholten Gutachten reichten für eine Ablehnung des Vorhabens nicht aus, vielmehr wäre dem Gutachten des Privatsachverständigen und seiner Ergänzung der Vorzug zu geben gewesen.
Dazu ist zunächst festzuhalten (wie die belangte Behörde zutreffend hervorgehoben hat), dass die Beschwerdeführerin im Zuge des Verfahrens vor den Gemeindebehörden - und darauf kommt es an - das eingereichte Projekt nicht modifiziert hat, sodass die Baubehörden ihrer Beurteilung das unveränderte Vorhaben zugrundezulegen hatten (der Umstand, dass im ergänzenden Gutachten des Privatsachverständigen - welches überhaupt erst nach Beschlussfassung durch den Gemeinderat bei der Gemeinde einlangte -
Äußerungen in Bezug auf eine Modifikation des Projektes wiedergegeben werden, ist einer prozessualen Erklärung der Beschwerdeführerin im Zuge des gemeindebehördlichen Bauverfahrens, das Projekt in einer bestimmten Weise abzuändern, nicht gleichzusetzen, was im Übringen in der Beschwerde auch gar nicht behauptet wird). Erklärungen in Richtung auf Projektmodifikation erst in der Vorstellung, also nach formell rechtskräftigem Abschluss des Bauverfahrens auf Gemeindeebene, vermochten keine solche Projektmodifikation zu bewirken. Die diesbezüglichen Beschwerdeausführungen geben zu erkennen, dass die Beschwerdeführerin das Wesen des aufsichtsbehördlichen (Vorstellungs-)Verfahrens vor der belangten Behörde verkennt.
Die Beschwerdeführerin rügt weiterhin, wie schon in der Vorstellung, es sei den Ausführungen der Behörden des Verwaltungsverfahrens zwar zu entnehmen, dass es sich beim Verfasser des Gutachtens vom 20. April 1999 um einen Gemeindebediensteten handle, nicht jedoch, ob er als Organwalter beschäftigt sei oder über das "besondere Fachwissen" (im Original unter Anführungszeichen) verfüge. Sie sehe sich dadurch in ihren Rechten beeinträchtigt, wodurch das Verfahren mit Rechtswidrigkeit belastet sei. Dem ist zu entgegnen, dass sie mit diesem Vorbringen die Relevanz dieses behaupteten Verfahrensmangels nicht aufzeigt, zumal von der Berufungsbehörde ein weiteres Gutachten eingeholt wurde und die Qualifikation dieses weiteren Sachverständigen jedenfalls unbestritten ist.
Die Beschwerdeführerin bringt weiters vor, eine Dachlandschaft, wie sie die belangte Behörde anführe, erschließe sich dem Betrachter ihrer Auffassung nach (nach Auffassung der Beschwerdeführerin) primär aus einer Vogelperspektive. Dieser Blickwinkel sei wohl nur schwerlich derjenige eines durchschnittlichen Betrachters. Die Frage einer konkreten nachteiligen Beeinflussung des Ortsbildes durch das Vorhaben sei aber nicht (gehörig) geprüft worden.
Dem ist zu entgegnen, dass der im Berufungsverfahren beigezogene Amtssachverständige (wie auch der Gemeindebedienstete, der die sachverständige Äußerung im erstinstanzlichen Verfahren erstattete) das Vorhaben keineswegs aus der Vogelperspektive beurteilt haben, abgesehen davon, dass sich die Dachlandschaft - nicht nur aus der Vogelperspektive, sondern - von dem erhöhten Standort aus, erschließt (siehe die dem Gutachten vom 18. August 1999 angeschlossenen Lichtbilder). Vielmehr wurde im Gutachten vom 18. August 1999 auch die Sichtbarkeit vom Straßenraum aus erfasst (siehe die weiteren Lichtbilder), und es ist auch die Berufungsbehörde im Berufungsbescheid von der Sichtbarkeit von näher bezeichneten Standorten aus (also nicht aus der Vogelperspektive) ausgegangen. Da in der Vorstellung die Frage der Sichtbarkeit vom Straßenraum aus nicht eigens thematisiert wurde, bestand für die belangte Behörde keine Veranlassung, sich ausdrücklich mit diesem Teilaspekt auseinanderzusetzen. Maßgeblich ist vielmehr, ob sich die belangte Behörde gehörig mit der Tauglichkeit der verschiedenen Gutachten auseinandergesetzt hat, was zu bejahen ist.
Dass die Beschwerdeführerin im Verfahren vor den Gemeindebehörden keine Projektänderung vorgenommen hat und eine solche Projektänderung im Zuge des Vorstellungsverfahrens (also nach rechtskräftigem Abschluss des Bauverfahrens) nicht mehr erfolgen konnte, wurde bereits dargelegt. Demnach war die Vorstellungsbehörde gar nicht berechtigt (und daher auch nicht verhalten), auf eine solche Projektänderung hinzuwirken. Soweit die Beschwerdeführerin den Gemeindebehörden vorwirft, entsprechende Anregungen zu einer Projektänderung unterlassen zu haben, ist daraus für sie hier nichts zu gewinnen. Im Beschwerdefall ist nämlich davon auszugehen, dass die Beschaffenheit eines solchen Sendemastes im Hinblick auf seine Zweckbestimmung entscheidend von fernmeldetechnischen Aspekten bestimmt ist, also von besonderen technischen Aspekten, die nicht in die Wirkungssphäre der Baubehörden fallen, vor dem Hintergrund des Beschwerdefalles vielmehr der Sphäre der Beschwerdeführerin als Projektwerberin zuzuordnen sind. Bei diesen Umständen wäre es daher Sache der Beschwerdeführerin als Projektwerberin gewesen, mögliche Alternativen aufzuzeigen, was aber, wie gesagt, unterblieb.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001. Die mitbeteiligte Gemeinde hat zwar Kostenersatz angesprochen, ein solcher steht ihr aber nicht zu: Stempelgebühren waren von ihr nicht zu entrichten, und der Ersatz eines Schriftsatzaufwandes kommt nicht in Betracht, weil sie nicht tatsächlich durch einen Rechtsanwalt vertreten war (§ 49 Abs. 1 VwGG idF der Novelle BGBl. I Nr. 88/1997).
Wien, am 12. November 2002
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2000050212.X00Im RIS seit
18.02.2003