RS OGH 1972/10/10 10Os128/72

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Veröffentlicht am 10.10.1972
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Norm

StPO §262 Ba

Rechtssatz

Bei Berücksichtigung der Frage, ob die Anklage als durch die Entscheidung vollständig und endgültig erledigt zu betrachten sei, kommt es einzig auf den ihren Gegenstand bildenden Sachverhalt an. Nur der ihr zugrunde liegende Sachverhalt ist es nämlich, den das Gericht mit seinen Begleitumständen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zu prüfen hat.

Entscheidungstexte

  • 10 Os 128/72
    Entscheidungstext OGH 10.10.1972 10 Os 128/72
    Veröff: EvBl 1973/97 S 215

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0098540

Dokumentnummer

JJR_19721010_OGH0002_0100OS00128_7200000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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