Norm
AÖSp §64Rechtssatz
Durch die Verjährungsbestimmungen des § 414 HGB und des § 64 AÖSp werden nur Ansprüche gegen den Spediteur wegen Verlustes, Minderung, Beschädigung oder verspäteter Ablieferung betroffen; beruht der mit der Klage geltend gemachte Anspruch aber auch schuldhafter Nichtbefolgung einer Weisung bezüglich Ausfolgung der Ware an den Empfänger, verjährt er gemäß § 1489 ABGB erst nach drei Jahren (vgl SZ 1/4, SZ 7/197, SZ 13/8, SZ 35/69).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0049681Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
16.05.2019