Norm
ZPO §332 Abs2Rechtssatz
Wenn der Beweisführer, dem nicht das Armenrecht bewilligt ist, den ihm aufgetragenen Kostenvorschuß nicht erlegt und der Gegner keinen Fortsetzungsantrag stellt, kommt es zum Stillstand des Verfahrens; anders ist das, wenn der Auftrag zum Erlag des Kostenvorschusses zu Unrecht erteilt wurde, weil dem Beweisführer das Armenrecht erteilt worden war oder weil sich der Auftrag nicht an den Beweisführer sondern an die Gegenpartei richtete. Auch wenn ein solcher Beschluß nicht angefochten wird, behält jede der Parteien ihren Anspruch darauf, daß das Prozeßgericht das Verfahren auch ohne Betreibung führt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0040547Dokumentnummer
JJR_19721010_OGH0002_0050OB00197_7200000_001