RS OGH 1972/10/10 5Ob197/72, 5Ob616/81, 5Ob595/89

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.10.1972
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Norm

ZPO §332 Abs2
ZPO §365

Rechtssatz

Wenn der Beweisführer, dem nicht das Armenrecht bewilligt ist, den ihm aufgetragenen Kostenvorschuß nicht erlegt und der Gegner keinen Fortsetzungsantrag stellt, kommt es zum Stillstand des Verfahrens; anders ist das, wenn der Auftrag zum Erlag des Kostenvorschusses zu Unrecht erteilt wurde, weil dem Beweisführer das Armenrecht erteilt worden war oder weil sich der Auftrag nicht an den Beweisführer sondern an die Gegenpartei richtete. Auch wenn ein solcher Beschluß nicht angefochten wird, behält jede der Parteien ihren Anspruch darauf, daß das Prozeßgericht das Verfahren auch ohne Betreibung führt.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 197/72
    Entscheidungstext OGH 10.10.1972 5 Ob 197/72
  • 5 Ob 616/81
    Entscheidungstext OGH 01.12.1981 5 Ob 616/81
    nur: Wenn der Beweisführer den ihm aufgetragenen Kostenvorschuß nicht erlegt und der Gegner keinen Fortsetzungsantrag stellt, kommt es zum Stillstand des Verfahrens. (T1)
  • 5 Ob 595/89
    Entscheidungstext OGH 12.09.1989 5 Ob 595/89
    Auch; Veröff: JBl 1990,113

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0040547

Dokumentnummer

JJR_19721010_OGH0002_0050OB00197_7200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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