RS OGH 1972/10/10 5Ob174/72, 5Ob303/87

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.10.1972
beobachten
merken

Norm

KO §119 Abs2 B

Rechtssatz

Ist die Verkaufsliegenschaft mit Absonderungsrechten belastet und liegt keine Zustimmung der berechtigten Pfandgläubiger vor bzw können diese aus dem Erlös nicht voll befriedigt werden, so ist ein außergerichtlicher Verkauf unzulässig. Die Liegenschaft ist dann in sinngemäßer Anwendung der Vorschriften der EO mit dem in § 119 Abs 2 KO angeführten Abweichungen zu v erkaufen.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 174/72
    Entscheidungstext OGH 10.10.1972 5 Ob 174/72
    Veröff: JBl 1973,378
  • 5 Ob 303/87
    Entscheidungstext OGH 31.03.1987 5 Ob 303/87
    Auch; nur: Ist die Verkaufsliegenschaft mit Absonderungsrechten belastet und liegt keine Zustimmung der berechtigten Pfandgläubiger vor bzw können diese aus dem Erlös nicht voll befriedigt werden, so ist ein außergerichtlicher Verkauf unzulässig. (T1) Beisatz: In die Stellung eines dem Veräußerungsverbot vorrangigen Pfandgläubigers rückt der Masseverwalter nur, wenn er den Pfandgläubiger voll befriedigt und in dessen Pfandrecht eintritt. (T2) Veröff: NZ 1987,297

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0065234

Dokumentnummer

JJR_19721010_OGH0002_0050OB00174_7200000_004
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten