Norm
StGB §28Rechtssatz
Bei einem Dauerdelikt wird durch die Straftat ein rechtswidriger Zustand geschaffen, den der Täter in der Folge aufrecht erhält und durch dessen Fortdauer der Straftatbestand ununterbrochen weiter verwirklicht wird (vgl Rittler 2.Auflage I 88 und Jescheck 472). Dies ist zB der Fall bei einer unbefugten Gefangenhaltung (§ 93 StG), der Teilnehmung durch Verhehlung (§ 185 StG) und der Veruntreuung durch Vorenthalten einer anvertrauten Sache (§ 183 StG), nicht jedoch bei dem Delikt nach dem § 1 USchG. Hier handelt es sich nicht um die Aufrechterhaltung eines durch eine bestimmte (einmalige) Tat eines aktiv handelnden Täters geschaffenen rechtswidrigen Zustandes, sondern um ein vorsätzliches Gefährdungsdelikt, welches durch grobe (meist wiederholte) Vernachlässigung der gesetzlichen Unterhaltspflicht, also in der Regel sogar durch Passivität des Täters (Nichterbringen der von ihm zu erbringenden Unterhaltsleistungen) verwirktlicht wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0076137Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
30.08.2021