Norm
ABGB §979Rechtssatz
Erfüllungsgehilfe ist derjenige, dessen sich jemand zur Erfüllung einer ihm obliegenden Verpflichtung bedient. Auch ein dem Entlehner vom Verleiher eines Baggers gegen Entgelt zur Verfügung gestellter Fahrer kommt im Rahmen des Betriebes des Entlehners zum Einsatz, so dass sich der Entlehner für seine gegenüber dem Verleiher des Baggers zu erbringenden Leistung eines vertragsgemäßen Gebrauches als Voraussetzung für dessen beschädigungsfreie Rückstellung seiner in diesem Zusammenhang als Erfüllungsgehilfe bedient.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0019170Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
31.01.2018