Norm
StPO §352Rechtssatz
Zum Grundsatz des "ne bis in idem": Die Bestimmungen der §§ 262, 263, 281 Abs 1 Z 7, 8 StPO sowie die Vorschriften über die Wiederaufnahme des Verfahrens (§§ 352 ff StPO) beruhen in erster Linie auf dem Gedanken, daß die genau abzufassende und allenfalls nach § 262 StPO vom Gericht zu ergänzende Strafklage in dem durch sie eröffneten Strafprozeß sowohl in tatsächlicher als auch rechtlicher Beziehung ihre vollständige, zugleich aber abschließende Erledigung zu finden hat; das kann nur den Zweck verfolgen, daß über den Gegenstand der Anklage nur eine Entscheidung ergehe und die Möglichkeit genommen werde, daß die Sache - von den Fällen de Wiederaufnahme abgesehen - nach ihrem rechtskräftigen Abschluß neuerlich geprüft und entschieden werde (vgl die bei Gebert-Pallin-Pfeiffer III/2 in der Nr 10 zum XX.Hauptstück der StPO abgedruckten Entscheidungen. Ein Urteil verstößt mithin nur dann gegen den Grundsatz "ne bis in idem", wenn es schon auf Grund der in einer früheren Anklage vom Ankläger dargebotenen Tatsache hätte ergehen können.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0101218Dokumentnummer
JJR_19721010_OGH0002_0100OS00128_7200000_004