- 7 Ob 214/72
Entscheidungstext OGH 11.10.1972 7 Ob 214/72
Veröff: VersR 1973,873
- 7 Ob 654/79
Beisatz: Der Umstand, dass die Verbesserung dem Unternehmer hohe Kosten verursacht, reicht für die Annahme der Unverhältnismäßigkeit des Aufwandes für die Mängelbeseitigung nicht aus. (T1)
Veröff: SZ 53/7
- 5 Ob 561/82
Entscheidungstext OGH 20.04.1982 5 Ob 561/82
Beis wie T1
- 7 Ob 657/83
Entscheidungstext OGH 17.11.1983 7 Ob 657/83
Beis wie T1
- 5 Ob 102/90
Veröff: ÖBA 1991,121 (Call)
- 7 Ob 131/99m
Vgl auch; Beis ähnlich wie T1; Beisatz: Hier: Neuverfließung des Bodens. (T2)
- 7 Ob 238/99x
Vgl auch; Beisatz: Die Höhe der Behebungskosten allein ist nicht ausschlaggebend, sondern es ist auf die Wichtigkeit einer Behebung des Mangels für den Besteller Bedacht zu nehmen. (T3)
Beisatz: Soweit nur optische oder funktionell das heißt bei Gebrauch des Werkes nicht ins Gewicht fallende Mängel vorliegen, ist eine Unverhältnismäßigkeit der den Klagsbetrag zumindest erreichenden Sanierung durch Erneuerung praktisch der gesamten Kunstharzbeschichtung zu bejahen. (T4)
- 6 Ob 72/00g
Auch; Beis wie T3; Beisatz: Hiebei ist nicht nur auf Mängel, die die Gebrauchstauglichkeit des Werkes beeinträchtigen, sondern auch auf die Unzumutbarkeit des Mangels für den Besteller aus sonstigen Gründen Bedacht zu nehmen. Auch der Ästhetik kann unter Umständen eine gewisse Werksfunktion zukommen, nämlich insbesondere dann, wenn das Werk gerade mit Rücksicht auf seine optische Qualität besonders kostspielig ist. (T5)
Beisatz: Selbst bloße "Schönheitsfehler", die die Funktionalität eines Werkes nicht beeinträchtigen und nur mit hohem Aufwand beseitigt werden können, lassen unter bestimmten Voraussetzungen die Verbesserung nicht unzumutbar erscheinen. (T6)
- 7 Ob 187/01b
Vgl auch; Beis wie T5; Beis wie T6
- 3 Ob 91/02g
Auch; nur: Im Falle der Verbesserung ist es unbeachtlich, ob die Verbesserungsaufwendungen den Wert des Werkes übersteigen. (T7)
- 6 Ob 147/04t
Auch
- 8 Ob 108/06z
Auch; Beisatz: Ist die Beeinträchtigung des Bestellers als wesentlich anzusehen, so werden auch über den Wert des Werkes liegende Kosten für die Verbesserung aufzuwenden sein. Der Wert des Werkes als solcher ist also nicht die Grenze für die Verbesserungsaufwendungen. Entscheidend ist die konkrete Bedeutung der Behebung des Mangels für den Besteller (Übernehmer) im Verhältnis zu den für den Unternehmer (Übergeber) entstehenden Aufwendungen. (T8)
Beisatz: Hier: Zur - wie bisher zu beurteilenden - „Unverhältnismäßigkeit" der Verbesserung im Sinn des
§ 932 Abs 4 ABGB idFd GewRÄG (BGBl I 48/2001). (T9)
Veröff: SZ 2006/184
- 6 Ob 274/06x
Auch; Beis wie T1
- 6 Ob 241/06v
Auch; Beis wie T8
- 6 Ob 134/08m
Vgl; Beisatz: Die Bejahung der Unverhältnismäßigkeit hat zur Folge, dass überhaupt kein primärer Gewährleistungsbehelf zur Verfügung steht, der Übernehmer sohin seinen ursprünglichen Erfüllungsanspruch verliert. (T10)
Beisatz: Der Verbesserungsaufwand wird in der Regel dann nicht unverhältnismäßig sein, wenn der aus der Verbesserung erwachsende Vorteil so hoch anzusetzen ist, dass ein redlicher und vernünftiger Verkehrsteilnehmer die Reparatur auch auf eigene Kosten durchführen würde. Der Wert des Werkes als solcher ist nicht zwingend die Grenze für die Verbesserungsaufwendungen. Entscheidend ist die konkrete Bedeutung der Behebung des Mangels für den Besteller (Übernehmer) im Verhältnis zu den für den Unternehmer (Übergeber) entstehenden Aufwendungen. (T11)
Beisatz: Hier: Gebrauchtwagenkauf. Ein Austausch scheidet von vornherein aus, weil es sich bei einem Gebrauchtwagen um eine Speziessache handelt. Von den primären Gewährleistungsbehelfen kommt daher von vornherein nur die Verbesserung in Betracht, sofern diese nicht mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden ist. (T12)
- 5 Ob 107/08h
Vgl; Beisatz: Für die Beurteilung der Unverhältnismäßigkeit des Verbesserungsaufwands ist die konkrete Bedeutung der Behebung des Mangels für den Besteller und seine Beeinträchtigung maßgeblich. (T13)
- 7 Ob 211/09v
- 3 Ob 267/09z
Auch
- 3 Ob 183/10y
Auch
- 5 Ob 127/11d
Entscheidungstext OGH 13.12.2011 5 Ob 127/11d
Auch; Beis ähnlich wie T12; Beisatz: Bei Speziesschulden scheidet der Austausch aus, weil aufgrund der Parteienvereinbarung eine ganz bestimmte Sache geschuldet wird. (T14)
Beisatz: Hier: Fenster. (T15)
- 5 Ob 126/12h
Entscheidungstext OGH 24.01.2013 5 Ob 126/12h
Vgl
- 1 Ob 132/15s
Entscheidungstext OGH 27.08.2015 1 Ob 132/15s
- 1 Ob 209/16s
Entscheidungstext OGH 10.02.2017 1 Ob 209/16s
Auch; Beis wie T6; Veröff: SZ 2017/13