RS OGH 1972/10/11 7Ob214/72, 7Ob654/79, 5Ob561/82, 7Ob657/83, 5Ob102/90, 7Ob131/99m, 7Ob238/99x, 6Ob

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.10.1972
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Norm

ABGB §932 V
ABGB §932 Abs4 VIId
ABGB §1167

Rechtssatz

Im Falle der Verbesserung eines Werkes im Sinne des § 1167 ABGB ist es unbeachtlich, ob die Verbesserungsaufwendungen den Wert des Werkes übersteigen (SZ 25/277).

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 214/72
    Entscheidungstext OGH 11.10.1972 7 Ob 214/72
    Veröff: VersR 1973,873
  • 7 Ob 654/79
    Entscheidungstext OGH 17.01.1980 7 Ob 654/79
    Beisatz: Der Umstand, dass die Verbesserung dem Unternehmer hohe Kosten verursacht, reicht für die Annahme der Unverhältnismäßigkeit des Aufwandes für die Mängelbeseitigung nicht aus. (T1)
    Veröff: SZ 53/7
  • 5 Ob 561/82
    Entscheidungstext OGH 20.04.1982 5 Ob 561/82
    Beis wie T1
  • 7 Ob 657/83
    Entscheidungstext OGH 17.11.1983 7 Ob 657/83
    Beis wie T1
  • 5 Ob 102/90
    Entscheidungstext OGH 27.11.1990 5 Ob 102/90
    Veröff: ÖBA 1991,121 (Call)
  • 7 Ob 131/99m
    Entscheidungstext OGH 23.06.1999 7 Ob 131/99m
    Vgl auch; Beis ähnlich wie T1; Beisatz: Hier: Neuverfließung des Bodens. (T2)
  • 7 Ob 238/99x
    Entscheidungstext OGH 27.10.1999 7 Ob 238/99x
    Vgl auch; Beisatz: Die Höhe der Behebungskosten allein ist nicht ausschlaggebend, sondern es ist auf die Wichtigkeit einer Behebung des Mangels für den Besteller Bedacht zu nehmen. (T3)
    Beisatz: Soweit nur optische oder funktionell das heißt bei Gebrauch des Werkes nicht ins Gewicht fallende Mängel vorliegen, ist eine Unverhältnismäßigkeit der den Klagsbetrag zumindest erreichenden Sanierung durch Erneuerung praktisch der gesamten Kunstharzbeschichtung zu bejahen. (T4)
  • 6 Ob 72/00g
    Entscheidungstext OGH 23.10.2000 6 Ob 72/00g
    Auch; Beis wie T3; Beisatz: Hiebei ist nicht nur auf Mängel, die die Gebrauchstauglichkeit des Werkes beeinträchtigen, sondern auch auf die Unzumutbarkeit des Mangels für den Besteller aus sonstigen Gründen Bedacht zu nehmen. Auch der Ästhetik kann unter Umständen eine gewisse Werksfunktion zukommen, nämlich insbesondere dann, wenn das Werk gerade mit Rücksicht auf seine optische Qualität besonders kostspielig ist. (T5)
    Beisatz: Selbst bloße "Schönheitsfehler", die die Funktionalität eines Werkes nicht beeinträchtigen und nur mit hohem Aufwand beseitigt werden können, lassen unter bestimmten Voraussetzungen die Verbesserung nicht unzumutbar erscheinen. (T6)
  • 7 Ob 187/01b
    Entscheidungstext OGH 26.09.2001 7 Ob 187/01b
    Vgl auch; Beis wie T5; Beis wie T6
  • 3 Ob 91/02g
    Entscheidungstext OGH 29.01.2003 3 Ob 91/02g
    Auch; nur: Im Falle der Verbesserung ist es unbeachtlich, ob die Verbesserungsaufwendungen den Wert des Werkes übersteigen. (T7)
  • 6 Ob 147/04t
    Entscheidungstext OGH 26.08.2004 6 Ob 147/04t
    Auch
  • 8 Ob 108/06z
    Entscheidungstext OGH 18.12.2006 8 Ob 108/06z
    Auch; Beisatz: Ist die Beeinträchtigung des Bestellers als wesentlich anzusehen, so werden auch über den Wert des Werkes liegende Kosten für die Verbesserung aufzuwenden sein. Der Wert des Werkes als solcher ist also nicht die Grenze für die Verbesserungsaufwendungen. Entscheidend ist die konkrete Bedeutung der Behebung des Mangels für den Besteller (Übernehmer) im Verhältnis zu den für den Unternehmer (Übergeber) entstehenden Aufwendungen. (T8)
    Beisatz: Hier: Zur - wie bisher zu beurteilenden - „Unverhältnismäßigkeit" der Verbesserung im Sinn des § 932 Abs 4 ABGB idFd GewRÄG (BGBl I 48/2001). (T9)
    Veröff: SZ 2006/184
  • 6 Ob 274/06x
    Entscheidungstext OGH 21.12.2006 6 Ob 274/06x
    Auch; Beis wie T1
  • 6 Ob 241/06v
    Entscheidungstext OGH 13.03.2008 6 Ob 241/06v
    Auch; Beis wie T8
  • 6 Ob 134/08m
    Entscheidungstext OGH 07.07.2008 6 Ob 134/08m
    Vgl; Beisatz: Die Bejahung der Unverhältnismäßigkeit hat zur Folge, dass überhaupt kein primärer Gewährleistungsbehelf zur Verfügung steht, der Übernehmer sohin seinen ursprünglichen Erfüllungsanspruch verliert. (T10)
    Beisatz: Der Verbesserungsaufwand wird in der Regel dann nicht unverhältnismäßig sein, wenn der aus der Verbesserung erwachsende Vorteil so hoch anzusetzen ist, dass ein redlicher und vernünftiger Verkehrsteilnehmer die Reparatur auch auf eigene Kosten durchführen würde. Der Wert des Werkes als solcher ist nicht zwingend die Grenze für die Verbesserungsaufwendungen. Entscheidend ist die konkrete Bedeutung der Behebung des Mangels für den Besteller (Übernehmer) im Verhältnis zu den für den Unternehmer (Übergeber) entstehenden Aufwendungen. (T11)
    Beisatz: Hier: Gebrauchtwagenkauf. Ein Austausch scheidet von vornherein aus, weil es sich bei einem Gebrauchtwagen um eine Speziessache handelt. Von den primären Gewährleistungsbehelfen kommt daher von vornherein nur die Verbesserung in Betracht, sofern diese nicht mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden ist. (T12)
  • 5 Ob 107/08h
    Entscheidungstext OGH 26.08.2008 5 Ob 107/08h
    Vgl; Beisatz: Für die Beurteilung der Unverhältnismäßigkeit des Verbesserungsaufwands ist die konkrete Bedeutung der Behebung des Mangels für den Besteller und seine Beeinträchtigung maßgeblich. (T13)
  • 7 Ob 211/09v
    Entscheidungstext OGH 03.03.2010 7 Ob 211/09v
  • 3 Ob 267/09z
    Entscheidungstext OGH 24.03.2010 3 Ob 267/09z
    Auch
  • 3 Ob 183/10y
    Entscheidungstext OGH 14.12.2010 3 Ob 183/10y
    Auch
  • 5 Ob 127/11d
    Entscheidungstext OGH 13.12.2011 5 Ob 127/11d
    Auch; Beis ähnlich wie T12; Beisatz: Bei Speziesschulden scheidet der Austausch aus, weil aufgrund der Parteienvereinbarung eine ganz bestimmte Sache geschuldet wird. (T14)
    Beisatz: Hier: Fenster. (T15)
  • 5 Ob 126/12h
    Entscheidungstext OGH 24.01.2013 5 Ob 126/12h
    Vgl
  • 1 Ob 132/15s
    Entscheidungstext OGH 27.08.2015 1 Ob 132/15s
  • 1 Ob 209/16s
    Entscheidungstext OGH 10.02.2017 1 Ob 209/16s
    Auch; Beis wie T6; Veröff: SZ 2017/13

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0022063

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

01.03.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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