Norm
FinStrG §1Rechtssatz
Das auf der äußeren und der inneren Tatseite als Einheit zu wertende Verhalten (fahlässige Abgabenverkürzung durch mehrere Jahre) stellt sich als Gesamtfahrlässigkeit im Sinne eines fortgesetzten Delikts dar.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0086762Dokumentnummer
JJR_19721011_OGH0002_0110OS00053_7200000_003