Norm
JN §1 DVIa2Rechtssatz
Werden die Kosten der Vertretung des Privatbeteiligten selbständig geltend gemacht, dann ist es unbeachtlich, ob es, wenn der Hauptanspruch bei Prozeßbeginn noch bestanden hätte, zu einer Überklagung gekommen wäre und ob der Kläger im Strafverfahren zuviel begehrt hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0035891Dokumentnummer
JJR_19721011_OGH0002_0070OB00183_7200000_001