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L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
BauO OÖ 1994 §1 Abs3 Z6;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kremla und die Hofräte Dr. Giendl, Dr. Kail, Dr. Pallitsch und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Kante, über die Beschwerde der DATATRAK Austria Telematik Gesellschaft mbH in Wien, vertreten durch Siemer-Siegl-Füreder & Partner, Rechtsanwälte in Wien I, Dominikanerbastei 10, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 21. März 2002, Zl. BauR-012947/1-2002-Pe/Vi, betreffend Untersagung einer Bauausführung (mitbeteiligte Partei: Marktgemeinde Stadl-Paura, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführerin war mit Bescheid der Telekom-Control-Kommission vom 24. Jänner 1999 die "Konzession für das Erbringen des öffentlichen Mobilfunkdienstes zur Positionsbestimmung und den Austausch von Daten in Echtzeit mittels selbst betriebener Telekommunikationsnetze" erteilt worden. Aufbauend auf dieser Berechtigung hat die Beschwerdeführerin mit einer am 16. Juli 2001 bei der mitbeteiligten Marktgemeinde eingelangten Anzeige die Errichtung einer Langwellenfunkstation auf den als Grünland gewidmeten Grundstücken Nr. 83, 84, 85, 79/1 und 79/2, KG Stadl-Traun, angezeigt. Die Anlage soll den Einreichunterlagen zufolge einen Fertigteil-Gerätecontainer mit den Ausmaßen von 6,05 m x 2,38 m x 2,59 m sowie eine auf neun Ebenen abgespannte Antenne in Form einer Stahlgitterkonstruktion mit einer Höhe von 99 m ab dem Fußpunkt des Mastes aufweisen. Für die gesamte Anlage einschließlich der Abspannung wird ein kreisförmiges Areal mit einem Durchmesser von 204 m und einer Fläche von ca. 32.670 m2 benötigt. Neben den Bauplänen und der Projektbeschreibung war der Anzeige der Beschwerdeführerin eine Studie der Austroconsult vom 12. Juli 2001 angeschlossen, wonach infolge einer durchgeführten Marktstudie die Leistung des DATATRAK Systems in Österreich zu mehr als 65 % von im überwiegenden öffentlichen Interesse zu Zwecken des Hilfs-, Rettungs- und Katastrophenhilfsdienstes, der Feuerwehr und des Zivilschutzes sowie zu Zwecken der Landesverteidigung und der öffentlichen Sicherheit und Ordnung betriebenen Fahrzeuge genutzt werden würde. Der Studie war ein Schreiben u.a. des Wiener Roten Kreuzes, der Wiener Rettung, des Niederösterreichischen Hilfswerkes, des Österreichischen Roten Kreuzes-Landesverband Steiermark, der Wiener Feuerwehr und Katastrophenschutzes (Magistratsabteilung 68) angeschlossen.
Mit Bescheid vom 20. August 2001 hat der Bürgermeister der mitbeteiligten Marktgemeinde die Ausführung des angezeigten Bauvorhabens gemäß § 25a Abs. 1 Oö. BauO 1994 untersagt. Das Vorhaben widerspreche der zwingenden Bestimmung des § 30a Abs. 1 Oö. ROG 1994, wonach Masten von Funkanlagen, die telekommunikationsrechtlichen Vorschriften unterliegen, bei einer Höhe von über 10 m im Grünland nur dann errichtet werden dürfen, wenn im Flächenwidmungsplan eine entsprechende Sonderausweisung die Errichtung zulasse. Diese Voraussetzung sei ebenso wenig gegeben wie jene nach Abs. 2 dieser Bestimmung, weil nach den Einreichunterlagen das von der Beschwerdeführerin verwendete Funksystem neben der Optimierung von Einsätzen im Blaulichtsektor etwa auch in der Transportwirtschaft und im Service- und Dienstleistungsbereich zum Einsatz komme. Auch wenn in einer Studie der Einschreiterin prognostiziert werde, dass der überwiegende Teil der im zu installierenden DATATRAK-Netzwerk verfügbaren Kapazität - nämlich etwa zwei Drittel - Blaulichtdiensten bzw. dem Sicherheitsbereich dienen werde und eine Marktstudie auf eine zu mehr als 65 %ige Nutzung durch Hilfsdienste hinweise, so würden dem Projekt Gegenüberstellungen zu den tatsächlich zu erwartenden privatwirtschaftlichen Nutzungen fehlen. Alleine eine Gegenüberstellung der LKW-Fahrbewegungen in Österreich mit den Fahrbewegungen von Rettungsfahrzeugen könnte eine Aussage darüber ergeben, welche Interessen tatsächlich überwiegen. Aufgabe des Antragstellers sei es, im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht entsprechende Unterlagen vorzulegen, damit die Behörde in der Lage sei, die Voraussetzungen zu prüfen. Auf Grund der vorliegenden Projektunterlagen könne die Behörde die geplante Sendeanlage nicht als "im überwiegenden öffentlichen Interesse zu Zwecken des Hilfs-, Rettungs- und Katastrophenhilfsdienstes ..."
im Sinne des § 30a Abs. 2 Oö. ROG 1994 stehend ansehen.
In ihrer gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung verwies die Beschwerdeführerin auf ihre bisher vorgelegten Unterlagen, aus denen hervorgehe, dass das zu errichtende System im überwiegenden öffentlichen Interesse im Sinne des § 30a Abs. 2 Oö. ROG liege. Wenn die Behörde hier anderer Ansicht sein sollte, wäre es ihre Pflicht gewesen, den Sachverhalt im Ermittlungsverfahren ausreichend zu ergründen.
Während des Berufungsverfahrens forderte der Gemeinderat der mitbeteiligten Gemeinde die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 25. September 2001 auf, zur relevanten Beurteilung, ob das Ortungssystem überwiegend durch die öffentlichen Dienste im Sinne des § 30a Abs. 2 Oö. ROG finanziert werden könne, ehestmöglich entsprechende Nachweise, insbesondere zur wirtschaftlichen Kalkulation vorzulegen, aus denen sich ergebe, dass sich die Installation eines derartigen Ortungssystems überwiegend aus den Beiträgen der genannten öffentlichen Hilfs- und Rettungsdienste finanzieren lasse.
In der Folge legte die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme vor, in der u.a. darauf verwiesen wird, dass die Staffordshire Ambulance nunmehr - auf Grund der Verwendung eines Datatraksystems - ihren Einsatzort zu 99 % innerhalb von 19 Minuten erreiche und den kritischen Zeitwert vor allem für Herzinfarktpatienten von 8 Minuten von geforderten 50 % auf 84 % verringere. Innerhalb von nur einem Jahr habe so die Anzahl der geretteten Infarktpatienten von 8 auf 38 gesteigert werden können.
Außerhalb des Blaulichtsektors gebe es verschiedenste Anwendungen beispielsweise für die Transportwirtschaft und im Service- und Dienstleistungsbereich sowie für das Auffinden gestohlener Fahrzeuge. Bei Verwendung eines hybriden Systems zur Fahrzeugortung werde die Ortungsqualität im Vergleich zu ungestützten GPS-Systemen deutlich erhöht; durch den Einsatz der DATATRAK-Langwellensender würden die besonders im urbanen Raum auftretenden Abschattungen und Verzerrungen egalisiert. Gleichzeitig verringere das System die Abhängigkeit der Benutzer von Betreiber des GPS-Satelliten-Ortungssystems. Die Frage der Finanzierung des genannten Systems stehe jedoch in keinem Zusammenhang mit dem zu beurteilenden Sachverhalt und werde daher als unzulässig angesehen. Gleichzeitig wurde ein Firmenbuchauszug übermittelt.
Die mitbeteiligte Marktgemeinde hat während des Berufungsverfahrens Stellungnahmen von so genannten "Blaulichtdiensten" eingeholt und das Ergebnis dieser Anfragen der Beschwerdeführerin zur Kenntnis und Stellungnahme übermittelt.
Mit Bescheid vom 31. Jänner 2001 hat der Gemeinderat der mitbeteiligten Marktgemeinde die Berufung der Beschwerdeführerin gegen den erstinstanzlichen Bescheid als unbegründet abgewiesen, wobei er im Wesentlichen die Rechtsansicht der Behörde erster Instanz teilte.
Der gegen diesen Bescheid erhobenen Vorstellung der Beschwerdeführerin hat die belangte Behörde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 21. März 2001 keine Folge gegeben. Nach Darstellung des Verwaltungsgeschehens und der Rechtslage wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Anlagencontainer mit Ausmaßen von ca. 14 m2 überschreite das für im Sinn des § 25 Abs. 1 Z. 9 Oö. BauO 1994 anzeigepflichtige (eingeschossige) Gebäude maximal zulässige Ausmaß der bebauten Fläche von 12 m2 und stelle damit einen bewilligungspflichtigen Gebäudeneubau dar. Dieser Umstand allein hätte schon eine Untersagung der Bauausführung im Grunde des § 25a Abs. 1 Z. 3 Oö. BauO 1994 gerechtfertigt. Die Errichtung der gegenständlichen Antenne sei auch deshalb zu Recht untersagt worden, weil es der Beschwerdeführerin nicht gelungen sei, darzulegen, dass die Funkanlage im überwiegenden öffentlichen Interesse zu Zwecken des Hilfs-, Rettungs- und Katastrophenhilfsdienstes, der Feuerwehr und des Zivilschutzes sowie zu Zwecken der Landesverteidigung und der öffentlichen Sicherheit und Ordnnug errichtet und betrieben würde. Der im Verfahren gegebenen Mitwirkungspflicht sei die Beschwerdeführerin nicht hinreichend nachgekommen, ihre nicht substantiell belegten Angaben, wonach die angezeigte Funkanlage im überwiegenden öffentlichen Interessen der genannten Einrichtungen errichtet und betrieben werden solle, hätten weder als erwiesen angenommen noch zum Ausgangspunkt weiterer gezielter Erhebungen gemacht werden können.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Nach dem ausgeführten Beschwerdepunkt erachtet sich die Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf Erteilung einer Baubewilligung auf Grund des Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen verletzt.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten mit einer Gegenschrift vorgelegt und die kostenpflichtige Abweisung des Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 25 Abs. 1 Z. 7a der Oö. Bauordnung 1994 in der anzuwendenden Fassung LGBl. Nr. 90/2001, sind, soweit § 26 nichts anderes bestimmt, vor Beginn der Bauausführung die Anbringung oder Errichtung von Parabolantennen mit mehr als 0,5 m Durchmesser, wenn sie allgemein sichtbar sind und von Antennenanlagen mit mehr als 10 m Höhe einschließlich des allfälligen Antennenmastes, gemessen vom Fußpunkt der Antenne oder des Mastes der Baubehörde anzuzeigen (Bauanzeige).
Die im Beschwerdefall maßgebliche Bestimmung des Oö. ROG 1994, LGBl. Nr. 114/1993 in der Fassung LGBl. Nr. 90/2001 lautet wie folgt:
"§ 30a
Sonderausweisung für Funkanlagen
(1) Masten von mehr als zehn Meter Höhe einschließlich eines allfälligen Antennenteils für Funkanlagen, die telekommunikationsrechtlichen Vorschriften unterliegen, dürfen im Grünland nur errichtet werden, wenn im Flächenwidmungsplan eine entsprechende Sonderausweisung die Errichtung zulässt. Die Höhe der Anlage ist dabei vom Fußpunkt des Mastes zu messen.
(2) Abs. 1 gilt nicht für Funkanlagen, die im überwiegenden öffentlichen Interesse zu Zwecken des Hilfs-, Rettungs- und Katastrophenhilfsdienstes, der Feuerwehr und des Zivilschutzes sowie zu Zwecken der Landesverteidigung und der öffentlichen Sicherheit und Ordnung errichtet und betrieben werden."
Die von der Beschwerdeführerin angezeigte, aus einer Antennenkonstruktion mit den entsprechenden Verspannungen und einem rund 14,4 m2 großen Container bestehende Anlage unterliegt in Ansehung der Bestimmungen des § 1, § 2, § 3 Z. 3 sowie § 67 des Telekommunikationsgesetzes, BGBl. I Nr. 100/1997, den Vorschriften jenes Gesetzes. Nach § 1 Abs. 3 Z. 6 in Verbindung mit § 25 Abs. 1 Z. 7 Oö. BauO 1994 gelten für Funkanlagen dieser Art die Bestimmungen der Bauordnung nur insoweit, als es sich um ein Gebäude oder um eine über 10 m hohe Antenne handelt.
Der Gerätecontainer ist laut Plan begehbar und damit ein Gebäude. Der Antennenmast ist höher als 10 m, sodass auf beide bauliche Anlagen die Bestimmungen der Oö. Bauordnung anzuwenden sind.
Die Beschwerdeführerin hat weder für den Gerätecontainer noch für den Antennenmast die Erteilung einer Baubewilligung beantragt. Da eine Baubewilligung ein antragsbedürftiger Verwaltungsakt ist, der nur dann rechtmäßig ist, wenn ein auf seine Erlassung gerichteter, von einer hiezu legitimierten Partei gestellter Antrag vorliegt (vgl. u.a. das hg. Erkenntnis vom 9. November 1977, Slg. 9425/A) wurde die Beschwerdeführerin durch die Nichterteilung der Baubewilligung in keinem vom ausgeführten Beschwerdepunkt umfassten Recht verletzt.
Bei der Prüfung des angefochtenen Bescheides kommt dem Beschwerdepunkt iSd § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG entscheidende Bedeutung zu, weil der Verwaltungsgerichtshof nach der Anordnung des § 41 Abs. 1 VwGG nicht zu prüfen hat, ob irgendein subjektives Recht des Beschwerdeführers, sondern nur ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung er behauptet. Durch den Beschwerdepunkt wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Bescheides gebunden ist (vgl. die bei Dolp3, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit auf S. 242 angeführte hg. Judikatur).
Auf Grund des oben wiedergegebenen Beschwerdepunktes war es dem erkennenden Senat somit verwehrt, zu prüfen, ob eine andere Rechtswidrigkeit vorliegt und insbesondere, ob die Ausführung des angezeigten Bauvorhabens mit Recht untersagt wurde.
Mangels Rechtsverletzung in dem Recht, das durch den Beschwerdepunkt umrissen ist, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001.
Wien, am 12. November 2002
Schlagworte
Verhältnis zu anderen Rechtsgebieten Kompetenztatbestände Baupolizei und Raumordnung BauRallg1Baubewilligung BauRallg6European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2002050740.X00Im RIS seit
23.12.2002Zuletzt aktualisiert am
08.08.2009