Norm
EKHG §11 ARechtssatz
Wenn zwei oder mehrere Fahrzeuge zusammenstoßen und gegenseitig einen Schaden verursachen, so sind die gegenseitigen Ersatzansprüche der ersatzpflichtigen Halter nach der Ausgleichsregel des § 11 Abs 1 letzter Satz EKHG zu beurteilen. Die von den Vorinstanzen auf Grund der Bestimmungen der §§ 1, 5 EKHG zutreffend bejahte Ersatzpflicht der beteiligten Fahrzeughalter schließt den gegenseitigen Schadensausgleich nicht aus, sondern ist im Gegenteil eine unerläßliche Voraussetzung der Ausgleichspflicht (ZVR 1963/179 ua).
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: AutoEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0058369Dokumentnummer
JJR_19721012_OGH0002_0020OB00054_7200000_001