Norm
FinStrG §35 Abs2Rechtssatz
Das Tatbild des im § 35 Abs 2 FinStrG normierten Finanzvergehens erfordert, daß der Täter vorsätzlich eine Verkürzung von Eingangsabgaben für eine Ware auf andere Weise als durch Schmuggel unter Verletzung der abgabenrechtlichen Anzeigepflicht, Offenbarungspflicht oder Wahrheitspflicht bewirkt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0086555Dokumentnummer
JJR_19721012_OGH0002_0120OS00044_7200000_002