- 2 Ob 99/72
Entscheidungstext OGH 12.10.1972 2 Ob 99/72
- 2 Ob 212/72
Entscheidungstext OGH 07.12.1972 2 Ob 212/72
- 7 Ob 181/73
Entscheidungstext OGH 24.10.1973 7 Ob 181/73
Beisatz: Für die Höhe der Rückgriffsforderung ist der Verursachungsanteil, Schuldanteil und Rechtswidrigkeitsanteil beider Streitteile entscheidend. (T1)
- 8 Ob 35/77
Entscheidungstext OGH 27.04.1977 8 Ob 35/77
Vgl auch
- 7 Ob 27/77
Entscheidungstext OGH 23.06.1977 7 Ob 27/77
Beis wie T1
- 5 Ob 506/77
Entscheidungstext OGH 12.07.1977 5 Ob 506/77
Auch; Beisatz: Bei der Berechnung des Rückgriffsanteils der solidarisch haftenden Mitschuldner ist ein Abstellen auf die Schwere der Zurechnungsmomente, die beim einzelnen Gesamtschuldner vorliegen, ganz allgemein vorzunehmen. (T2)
- 7 Ob 15/78
Beis wie T1; Veröff: SZ 51/105 = VersR 1979,195 = ZVR 1979/167 S 176
- 5 Ob 588/79
Entscheidungstext OGH 12.06.1979 5 Ob 588/79
Beis wie T1; Beis wie T2; Beisatz: Haftung ex delictu einerseits und ex contractu (Erfüllungsgehilfenhaftung) andererseits ist bedeutungslos. (T3)
- 8 Ob 226/80
Entscheidungstext OGH 26.03.1981 8 Ob 226/80
Auch
- 7 Ob 26/82
Entscheidungstext OGH 29.04.1982 7 Ob 26/82
Auch; Veröff: JBl 1983,202 = JBl 1983,202 = VersR 1984,973
- 8 Ob 565/85
Beis wie T1
- 8 Ob 578/85
- 8 Ob 63/85
Auch; Beis wie T2; Veröff: ZVR 1987,222
- 7 Ob 723/86
Beis wie T1; Veröff: SZ 60/55 = EvBl 1987/191 S 723 = JBl 1987,721
- 1 Ob 705/88
Beis wie T2
- 4 Ob 539/89
Vgl auch; Beisatz: "Gestufte" Regressverhältnisse der Solidarverpflichteten untereinander wenn kausales Verhalten mehreren Beteiligten im Verhältnis zu anderen Verpflichteten einheitlich zuzurechnen ist. (T4) Veröff: SZ 62/66 = ÖBl 1990,278
- 8 Ob 611/91
Auch; Beisatz: Grober Sorgfaltsverstoß - Vernachlässigung des Mitverschuldens des anderen Regreßverpflichteten. (T5)
- 5 Ob 64/94
Beis wie T1; Beisatz: Hier: Die Ehegatten haben der Klägerin (Wohnungseigentumsorganisatorin) anläßlich des Erwerbs des Anwartschaftsrechtes auf eine bestimmte Eigentumswohnung versprochen, alle mit der Errichtung des Vertrages verbundenen Kosten, Steuern und Gebühren allein zu tragen. (T6)
- 9 Ob 2138/96v
Entscheidungstext OGH 15.01.1997 9 Ob 2138/96v
Auch; Beis wie T1; Beisatz: Das besondere Verhältnis richtet sich auch nach den Eigentümlichkeiten der zwischen den Mitschuldnern bestehenden Rechtsbeziehung, die wieder ein Arbeitsverhältnis, Gesellschaftsverhältnis oder auch ein sonstiger Vertrag - wie hier - ein beiderseitiges Handelsgeschäft und ein in diesem Rahmen geschlossener Kauf- oder Werklieferungsvertrag sein kann. (T7) Veröff: SZ 70/5
- 6 Ob 324/97h
Veröff: SZ 70/241
- 6 Ob 387/97y
Beisatz: Haben mehrere einen Schaden nicht in einverständlichem Handeln verursacht, sondern unabhängig voneinander eine Bedingung für dessen Eintritt gesetzt, dann ist der Schaden auf mehrere Verantwortliche - bei Verursachungshaftung aber analog auf mehrere Verursacher - verhältnismäßig aufzuteilen. (T8)
Beisatz: Kontaminierung des Erdreichs. (T9)
Veröff: SZ 71/126
- 7 Ob 41/99a
Beis wie T5; Veröff: SZ 72/35
- 9 Ob 137/99h
Vgl auch; Beis wie T1
- 7 Ob 306/99x
Beis wie T7 nur: Das besondere Verhältnis richtet sich auch nach den Eigentümlichkeiten der zwischen den Mitschuldnern bestehenden Rechtsbeziehung. (T10)
Beisatz: Die Beweislast für das Vorliegen besonderer Verhältnisse - etwa einen Vertrag - trifft denjenigen, der sie für sich in Anspruch nehmen will. (T11)
Beisatz: Die Quoten zahlungsunfähiger Mitschuldner fallen den übrigen anteilig zur Last. (T12)
- 10 Ob 137/00w
Auch; Beisatz: Mangels Vereinbarung entscheidet der jeweilige Verursachungs-, Schuld- und Rechtswidrigkeitsanteil jedes einzelnen Mitschuldners am Entstehen der Gesamtschuld über die Höhe der Ersatzpflicht. (T13)
- 8 Ob 2/00b
Beis wie T11
- 5 Ob 120/03p
Auch
- 8 Ob 58/04v
Auch; Beisatz: Dies gilt auch beim Regress zwischen Bauaufsichtspflichtigem und Werkunternehmer. (T14)
- 2 Ob 277/06h
- 2 Ob 112/10z
Auch
- 2 Ob 85/11f
Entscheidungstext OGH 28.06.2012 2 Ob 85/11f
Vgl
- 1 Ob 204/12z
Entscheidungstext OGH 15.11.2012 1 Ob 204/12z
Auch; Beis wie T1
- 9 Ob 49/12i
Entscheidungstext OGH 24.04.2013 9 Ob 49/12i
Auch; Bem: Zum Regress bei einem deliktsunfähigen Mitschuldner siehe auch RS0128850. (T15)
Veröff: SZ 2013/41
- 4 Ob 35/13w
Entscheidungstext OGH 23.05.2013 4 Ob 35/13w
Auch
- 2 Ob 4/13x
Entscheidungstext OGH 17.06.2013 2 Ob 4/13x
Beisatz: vgl aber: In Bezug auf Eigenschäden (hier: der Seilbahnbetreiberin) liegt kein Regressverhältnis zwischen den Streitteilen vor, sodass der Geschädigten hier keine Haftungsquotierung entgegen gehalten werden kann. (T16)
- 2 Ob 191/12w
Entscheidungstext OGH 30.07.2013 2 Ob 191/12w
Vgl
- 6 Ob 205/14m
Entscheidungstext OGH 15.12.2014 6 Ob 205/14m
Beis wie T11
- 2 Ob 61/17k
Entscheidungstext OGH 16.05.2017 2 Ob 61/17k
Auch; Beisatz: Das Ausmaß des Regresses richtet sich im Fall einer Solidarhaftung nach
§ 1302 ABGB nach den bei den Haftpflichtigen vorliegenden Zurechnungsgründen, insbesondere nach dem Ausmaß des jeweiligen Verschuldens. (T17)
- 2 Ob 121/19m
Vgl; Beis ähnlich wie T3; Beisatz: Die Gewichtung der Zurechnungsgründe bei Festsetzung der Regressquoten, hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab. (T18)
- 6 Ob 171/20w
Vgl; Beis wie T18; Beisatz: Die Gewichtung der Zurechnungsgründe wirft daher außer bei einer auffallenden Fehlbeurteilung der zweiten Instanz regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage iSd
§ 502 Abs 1 ZPO auf. (T19)
Beisatz: Die Befreiung des einen Solidarschuldners von einer Solidarschuld durch einen anderen Solidarschuldner ist jedenfalls notwendige Tatbestandsvoraussetzung eines Regressanspruchs nach
§ 896 ABGB. Begründete allein die Schuldbefreiung jedenfalls einen Anspruch nach
§ 896 ABGB, käme es auf die allfällige Beurteilung eines „besonderen Verhältnisses“ nach
§ 896 ABGB zwischen den Solidarschuldnern niemals an. Diese Auslegung widerspräche somit dem Gesetz. (T20)
- 9 Ob 8/21y
Beis wie T18; Beis wie T19