Norm
ABGB §141 IARechtssatz
Ist der Verpflichtete schuldig, der betreibenden Gläubigerin einen monatlichen Unterhaltsbetrag von 20 % der Nettobezüge des Verpflichteten zu bezahlen, und zwar die bis zur Rechtskraft dieses Urteils fällig gewordenen Beträge binnen 14 Tagen, die in Hinkunft fällig werdenden Beträge am Ersten eines jeden Monats im vorhinein, so kann diesem Exekutionstitel entnommen werden, daß die Leistungsverpflichtung nach dem Ausspruch des Richters nicht erst ab Rechtskraft der Entscheidung, sondern zumindest ab dem Zeitpunkt der Urteilsfällung besteht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0000584Dokumentnummer
JJR_19721012_OGH0002_0030OB00118_7200000_002