RS OGH 1972/10/12 3Ob118/72, 3Ob23/76

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.10.1972
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Norm

ABGB §141 IA
EO §7 Bb1

Rechtssatz

Ist der Verpflichtete schuldig, der betreibenden Gläubigerin einen monatlichen Unterhaltsbetrag von 20 % der Nettobezüge des Verpflichteten zu bezahlen, und zwar die bis zur Rechtskraft dieses Urteils fällig gewordenen Beträge binnen 14 Tagen, die in Hinkunft fällig werdenden Beträge am Ersten eines jeden Monats im vorhinein, so kann diesem Exekutionstitel entnommen werden, daß die Leistungsverpflichtung nach dem Ausspruch des Richters nicht erst ab Rechtskraft der Entscheidung, sondern zumindest ab dem Zeitpunkt der Urteilsfällung besteht.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 118/72
    Entscheidungstext OGH 12.10.1972 3 Ob 118/72
  • 3 Ob 23/76
    Entscheidungstext OGH 09.03.1976 3 Ob 23/76

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0000584

Dokumentnummer

JJR_19721012_OGH0002_0030OB00118_7200000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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