Norm
EKHG §11 B1Rechtssatz
Wenn zwei Haftpflichtige jeweils nur Gefährdungshaftung zu vertreten haben, dann ist eine Abwägung dahin vorzunehmen, bei welchem der beiden Betriebe die Betriebsgefahr größer ist. Bei gleich großer Betriebsgefahr beider Kraftfahrzeuge ist der Schaden im Verhältnis von 1 : 1 zu teilen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0058632Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
27.07.2021