Norm
ABGB §861Rechtssatz
Ein Vertrag kommt erst mit der Einigung der vertragschließenden Teile über die Hauptpunkte und Nebenpunkte zustande.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0013984Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
11.04.2018