Norm
ABGB §918 Abs2 VRechtssatz
§ 918 Abs 2 ABGB enthält zwar nur eine Regelung bezüglich der Sukzessivlieferungsverträge, doch besteht auch bei einem Teilverzug außerhalb des Anwendungsgebietes des § 918 ABGB ein Rücktrittsrecht. Ein Teilverzug liegt vor, wenn der Schuldner einen Teil der Leistung bereits erbracht hat, die Teilleistung vom Gläubiger angenommen wurde und der Schuldner mit dem restlichen Teil der Leistungen in Verzug geraten ist. Ist die Erfüllung des Vertrages auf beiden Seiten teilbar, dann kann der Gläubiger nicht vom gesamten Vertrag, sondern nur bezüglich jener Teilleistungen zurücktreten, auf die sich der Verzug bezieht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0018450Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
10.07.2012