RS OGH 1972/10/17 5Ob196/72, 7Ob608/78, 1Ob695/82, 1Ob534/84, 3Ob328/99b, 7Ob298/04f, 10Ob57/04m, 3O

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Veröffentlicht am 17.10.1972
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Norm

ABGB §918 Abs2 V

Rechtssatz

§ 918 Abs 2 ABGB enthält zwar nur eine Regelung bezüglich der Sukzessivlieferungsverträge, doch besteht auch bei einem Teilverzug außerhalb des Anwendungsgebietes des § 918 ABGB ein Rücktrittsrecht. Ein Teilverzug liegt vor, wenn der Schuldner einen Teil der Leistung bereits erbracht hat, die Teilleistung vom Gläubiger angenommen wurde und der Schuldner mit dem restlichen Teil der Leistungen in Verzug geraten ist. Ist die Erfüllung des Vertrages auf beiden Seiten teilbar, dann kann der Gläubiger nicht vom gesamten Vertrag, sondern nur bezüglich jener Teilleistungen zurücktreten, auf die sich der Verzug bezieht.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 196/72
    Entscheidungstext OGH 17.10.1972 5 Ob 196/72
    Veröff: RZ 1973/40 S 34
  • 7 Ob 608/78
    Entscheidungstext OGH 29.06.1978 7 Ob 608/78
    Auch
  • 1 Ob 695/82
    Entscheidungstext OGH 01.09.1982 1 Ob 695/82
    Beisatz: Besteht hingegen, wenn auch nur im Interesse des vertragstreuen Teiles, Unteilbarkeit, kann der vertragstreue Teil auch vom ganzen Vertrag zurücktreten. (T1)
  • 1 Ob 534/84
    Entscheidungstext OGH 02.05.1984 1 Ob 534/84
    nur: Ist die Erfüllung des Vertrages auf beiden Seiten teilbar, dann kann der Gläubiger nicht vom gesamten Vertrag, sondern nur bezüglich jener Teilleistungen zurücktreten, auf die sich der Verzug bezieht. (T2)
  • 3 Ob 328/99b
    Entscheidungstext OGH 20.09.2000 3 Ob 328/99b
    nur T2
  • 7 Ob 298/04f
    Entscheidungstext OGH 12.01.2004 7 Ob 298/04f
    nur T1
  • 10 Ob 57/04m
    Entscheidungstext OGH 23.05.2005 10 Ob 57/04m
    Auch; Beis wie T1
  • 3 Ob 63/12d
    Entscheidungstext OGH 15.05.2012 3 Ob 63/12d

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0018450

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

10.07.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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