Norm
StPO §271Rechtssatz
Gemäß dem § 281 Abs 1 Z 3 StPO bewirkt zwar die Verletzung der Vorschrift des § 271 StPO die Nichtigkeit des Urteils. Der erste Satz des § 271 Abs 1 StPO stellt aber klar, daß nur die Unterlassung der Aufnahme eines Protokolls über die Hauptverhandlung mit Nichtigkeit bedroht ist. Die Bezeichnung der Reinschrift des Protokolls als Übertragung aus dem Stenogramm ist im Gesetz nicht vorgeschrieben. Die stenographischen Aufzeichnungen sind gemäß dem § 271 Abs 4 StPO dem Protokoll nur dann beizuschließen, wenn die Mitschrift aller Aussagen und Vorträge in Kurzschrift (Simultanprotokoll) ausdrücklich angeordnet war.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0098637Dokumentnummer
JJR_19721018_OGH0002_0110OS00151_7200000_001