Norm
StPO §331 Abs3Rechtssatz
1) Nötigenfalls hat der Vorsitzende für die Einhaltung der Vorschrift des § 331 Abs 3 StPO durch den Obmann der Geschwornen zu sorgen, und diesem die (ergänzende) Angabe der (etwa fehlenden) Erwägungen in der bezüglichen Niederschrift aufzutragen, von denen die Mehrheit der Geschwornen bei der Beantwortung der einzelnen Fragen ausging.
2) Die Bejahung des Schuldausschließungsgrundes nach § 2 lit b StG im Wahrspruch einerseits und die hiefür andererseits in der Niederschrift nach § 331 Abs 3 StPO angegebene Erwägung, "die Angeklagte sei (schon) durch ihre Vernehmung und durch die (bereits erlittene) Untersuchungshaft bestraft", begründet einen echten Widerspruch im Sinne des letzten Falles des § 332 Abs 4 StPO, der die Einleitung des Moniturverfahrens rechtfertigt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0100762Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
12.10.2015