Norm
EO §1 Z1 IIARechtssatz
Auch im Falle des § 38 lit c GBG bedarf es, um die Sachhaftung zu realisieren, im Zeitpunkt der Exekutionsführung eines gegen den Liegenschaftseigentümer gerichteten Exekutionstitels. Selbst der betreibende Gläubiger eines einverleibten Pfandrechtes muß sich bei Eigentümerwechsel der Liegenschaft zur Geltendmachung der Sachhaftung einen Exekutionstitel gegen den Erwerber verschaffen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0000216Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
05.12.2011