Norm
EO §237Rechtssatz
Nach Erfüllung aller Versteigerungsbedingunen, also bei Vorliegen der in den §§ 156 Abs 2 und 237 Abs 1 EO geforderten Voraussetzungen für die Übergabe der Liegenschaft an den Ersteher und Verbücherung seines (nunmehr unbedingt erworbenen) Eigentumsrechts, kann, wer die Liegenschaft vom Ersteher (vor der Einverleibung seines Eigentumsrechts nach § 237 Abs 1 EO) erworben hat, als dessen Rechtsnachfolger auch in das Exekutionsverfahren eintreten und beim Exekutionsgericht unter den genannten Voraussetzungen die Einverleibung des Eigentumsrechts und die sonstigen bücherlichen Eintragungen im Sinne des § 237 EO beim Exekutionsgericht beantragen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0003348Dokumentnummer
JJR_19721019_OGH0002_0030OB00122_7200000_002