Norm
EO allgRechtssatz
Ein Antrag, der zwingenden Verfahrensgrundsätzen zuwiderläuft, ist auch dann abzuweisen, wenn sich der hiezu einvernommene Gegner nicht geäußert haben sollte. Die Zustimmung zur Nichtbeachtung zwingender Verfahrensgrundsätze kann nicht Gegenstand einer Einvernehmung sein. Das Unterbleiben einer Äußerung begründet zwar auch in einem solchen Fall die Rechtswirkung des § 56 Abs 2 EO, die anzunehmende Zustimmung des Gegners ist aber in diesem Fall unbeachtlich.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0000002Dokumentnummer
JJR_19721019_OGH0002_0030OB00122_7200000_001