Norm
ABGB §481Rechtssatz
Durch die Teilung des herrschenden Grundstückes ist iS der herrschenden Lehre das Entstehen einer Mehrheit selbständiger Dienstbarkeiten anzunehmen, so dass die Regeln über die Gemeinschaft auf die Rechtsbeziehungen zwischen den Eigentümern der herrschenden Grundstücke nicht angewendet werden können ( Klang in Klang 2. Auflage III 1135 C 2 a ).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0011665Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
30.05.2017