Norm
EO §53 Abs2Rechtssatz
Daß dem Gegner der gefährdeten Partei nicht auch Abschriften der Beilagen zum Antrag auf Bewilligung der einstweiligen Verfügung zugestellt wurden, bildet, weil im Gesetz nicht vorgesehen, keinen Verfahrensverstoß.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0001941Dokumentnummer
JJR_19721020_OGH0002_0040OB00347_7200000_001