Norm
ZPO §226 IIIARechtssatz
Die rechtserzeugenden Tatsachen können sich auch schlüssig aus dem übrigen Tatsachenvorbringen ergeben, so daß das Fehlen einer ausdrücklichen Behauptung nicht schadet.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0037662Zuletzt aktualisiert am
01.09.2008