RS OGH 1972/10/20 4Ob583/72, 3Ob53/73, 7Ob583/77, 8Ob150/77, 6Ob675/78, 4Ob536/80, 8Ob520/80, 6Ob547

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Veröffentlicht am 20.10.1972
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Norm

ZPO §226 IIIA
ZPO §396 B

Rechtssatz

Die rechtserzeugenden Tatsachen können sich auch schlüssig aus dem übrigen Tatsachenvorbringen ergeben, so daß das Fehlen einer ausdrücklichen Behauptung nicht schadet.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0037662

Zuletzt aktualisiert am

01.09.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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