Norm
AngG §34Rechtssatz
§ 23 KollV für Musiker, wonach alle Ansprüche des Dienstnehmers bei sonstigem Vorfall binnen zwei Monaten nach dem Tag der Beendigung des Dienstverhältnisses beim Dienstgeber mit eingeschriebenem Brief geltend zu machen sind, steht im Widerspruch zu der zugunsten des Dienstnehmers zwingenden Vorschrift des § 34 AngG und ist daher unbeachtlich.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: Arbeitnehmer, Arbeitgeber, Angestellte, Ersatzanspruch, Ersatzansprüche, Ende, Arbeitsverhältnis, Einschreiben, Günstigkeitsprinzip, Verkürzung, vorzeitige Auflösung, Austritt, Entlassung, Geltendmachung, Frist, Fallfrist, Verfall, Ausschluß, Präklusion, Präklusivfrist, Wirksamkeit, Unwirksamkeit, Vertrag, Vereinbarung, SatzungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0029730Dokumentnummer
JJR_19721020_OGH0002_0040OB00075_7200000_001