Norm
ZPO §8Rechtssatz
Auch der Außerstreitrichter kann für eine prozeßunfähige Partei einen Prozeßkurator bestellen, vor allem dann, wenn die Voraussetzungen des § 8 ZPO nicht vorliegen, zB wenn der Prozeßunfähige selbst als Kläger auftreten will oder wenn es an einem ausdrücklichen Bestellungsantrag mangelt. § 8 ZPO ist nur eine Sonderregelung der Zuständigkeit, die aus Gründen der Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens dem Prozeßgericht übertragen wurde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0035304Dokumentnummer
JJR_19721020_OGH0002_0040OB00587_7200000_001