Norm
JN §54 Abs2Rechtssatz
§ 54 Abs 2 JN kommt dann zur Anwendung, wenn die Zinsenforderung als Nebenforderung, wie im vorliegenden Fall, gleichzeitig mit der Hauptforderung geltend gemacht wird. Nur dann, wenn lediglich Nebenforderungen geltend gemacht werden, ist ihr Betrag für die Streitwertberechnung maßgebend. Auf den Rechtsgrund der als Nebenforderung erhobenen Zinsenforderung kommt es nicht an.
Entscheidungstexte
Schlagworte
NebenforderungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0046466Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
05.04.2022