Norm
EO §375Rechtssatz
Die Zeit, für welche die Verfügung getroffen wird, ist im Bewilligungsbeschluß durch Bezeichnung eines Kalendertages, mit dem sie ihre Wirksamkeit verliert, oder durch Bestimmung eines Ereignisses, Vorfalls, Umstands, anzugeben, bis zu dessen Eintritt die Verfügung wirksam ist, zB bis die Forderung infolge Rechtskraft des Urteils mittels Zwangsvollstreckung wird geltend gemacht werden können. Wird das Verbot "für die Dauer dieses Rechtsstreites" bis die klagende Partei ihren Anspruch durch Zwangsvollstreckung geltend machen kann", bewilligt, so ist das Ende der Wirksamkeit der EV dennoch auch mit der Rechtskraft der Abweisung des Klagebegehrens festgelegt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0004907Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
28.06.2021