RS OGH 1972/10/20 4Ob347/72, 6Ob554/79, 4Ob512/85, 7Ob38/21w

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.10.1972
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Norm

EO §375
EO §389 Abs1 I
EO §389 Abs1 VI
EO §391 IIIA

Rechtssatz

Die Zeit, für welche die Verfügung getroffen wird, ist im Bewilligungsbeschluß durch Bezeichnung eines Kalendertages, mit dem sie ihre Wirksamkeit verliert, oder durch Bestimmung eines Ereignisses, Vorfalls, Umstands, anzugeben, bis zu dessen Eintritt die Verfügung wirksam ist, zB bis die Forderung infolge Rechtskraft des Urteils mittels Zwangsvollstreckung wird geltend gemacht werden können. Wird das Verbot "für die Dauer dieses Rechtsstreites" bis die klagende Partei ihren Anspruch durch Zwangsvollstreckung geltend machen kann", bewilligt, so ist das Ende der Wirksamkeit der EV dennoch auch mit der Rechtskraft der Abweisung des Klagebegehrens festgelegt.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 347/72
    Entscheidungstext OGH 20.10.1972 4 Ob 347/72
    ÖBl 1974,89
  • 6 Ob 554/79
    Entscheidungstext OGH 21.03.1979 6 Ob 554/79
    nur: Die Zeit, für welche die Verfügung getroffen wird, ist im
    Bewilligungsbeschluß durch Bezeichnung eines Kalendertages, mit dem
    sie ihre Wirksamkeit verliert, oder durch Bestimmung eines
    Ereignisses, Vorfalls, Umstands, anzugeben, bis zu dessen Eintritt
    die Verfügung wirksam ist. (T1) = SZ 52/48
  • 4 Ob 512/85
    Entscheidungstext OGH 04.06.1985 4 Ob 512/85
    nur: Die Zeit, für welche die Verfügung getroffen wird, ist im
    Bewilligungsbeschluß durch Bezeichnung eines Kalendertages, mit dem
    sie ihre Wirksamkeit verliert, oder durch Bestimmung eines
    Ereignisses, Vorfalls, Umstands, anzugeben, bis zu dessen Eintritt
    die Verfügung wirksam ist, zB bis die Forderung infolge Rechtskraft
    des Urteils mittels Zwangsvollstreckung wird geltend gemacht werden
    können. (T2)
  • 7 Ob 38/21w
    Entscheidungstext OGH 28.04.2021 7 Ob 38/21w
    nur T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0004907

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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