RS OGH 1972/10/20 4Ob72/72

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.10.1972
beobachten
merken

Norm

VBG §10

Rechtssatz

Das nach der Rechtsprechung (Arb 7531) für die erfolgreiche Ausübung einer b-wertigen Tätigkeit vorausgesetzte Allgemeinwissen eines Mittelschülers kann auch in anderer Weise als durch den erfolgreichen Abschluß eines Mittelschulstudiums erlangt werden. Es betrifft in erster Linie die allgemeinen Wissensgrundlagen, die für die Ausübung des gehobenen Dienstes vorausgesetzt werden. In Frage kommt hier insbesondere Gewandtheit im sprachlichen Ausdruck sowie im schriftlichen Verkehr und die Fähigkeit zum abstrakten Denken. Letzten Endes gibt eine Mittelschulmatura immer nur eine gewisse Gewähr, daß diese Kenntnisse und Fähigkeiten in einem Maße vorhanden sind, wie es für die Aneignung des besonderen Fachwissens und die Ausübung des gehobenen Dienstes erforderlich ist. Die Probe auf das Zutreffen dieser Voraussetzungen kann immer nur in der Praxis gemacht werden. Bewährt sich der betreffende Bedienstete in der Praxis, dann ist damit auch der Beweis erbracht, daß ihm die im allgemeinen durch ein Mittelschulstudium erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten im oben angeführten Sinn nicht fehlen.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 72/72
    Entscheidungstext OGH 20.10.1972 4 Ob 72/72
    Veröff: EvBl 1973/90 S 210 = Arb 9062

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0081693

Dokumentnummer

JJR_19721020_OGH0002_0040OB00072_7200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten