Norm
ABGB §914 IRechtssatz
Die im Sinne des § 59 Abs 4 HKG BGBl 1946/182 erlassenen Dienstvorschriften für die Angestellten der Kammern der gewerblichen Wirtschaft sind als Vertragsschablonen zu beurteilen, die den privatrechtlichen Verträgen zugrunde zu legen sind. Sie sind nach § 914 ABGB auszulegen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0038234Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
20.07.2020