Norm
ABGB §1497 IIIRechtssatz
Die für Unterbrechung der Verjährung erforderliche Gerichtshängigkeit tritt erst ein, wenn die Klage in der Einlaufstelle eingelangt ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0034675Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
30.04.2020