Norm
FinStrG §53Rechtssatz
Wird aus einem Verfahren, welchem mehrere als ein fortgesetztes Delikt beurteilte Straftaten zugrundeliegen, eine einzelne Tat ausgeschieden, so kann diese einzelne Tat nicht mehr nach den Grundsätzen eines fortgesetzten Deliktes behandelt werden, weil ein fortgesetztes Delikt schon begrifflich eine einheitliche Aburteilung erfordert.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0086810Zuletzt aktualisiert am
17.08.2009