- 1 Ob 201/72
Entscheidungstext OGH 25.10.1972 1 Ob 201/72
Veröff: EvBl 1973/179 S 398 = EFSlg 18133
- 7 Ob 37/75
Entscheidungstext OGH 13.03.1975 7 Ob 37/75
Ähnlich
- 1 Ob 540/81
Entscheidungstext OGH 29.04.1981 1 Ob 540/81
Ähnlich; Beisatz: Auch in einer partnerschaftlichen Ehe ist es Pflicht der Ehegatten, dem Partner tolerant und achtungsvoll zu begegnen und die widerstreitenden beruflichen Vorstellungen zu koordinieren. Bei der Wahl und Ausübung einer Erwerbstätigkeit haben die Ehegatten auf die Belange des Partners und der Familie die gebotene Rücksicht zu nehmen. Die zum Wesen der Ehe gehörende Gemeinsamkeit der Lebensführung beschränkt sich keineswegs auf eine rein räumliche Gemeinsamkeit, sie erfordert auch ein geistig - seelisches Miteinanderleben. (T1)
- 1 Ob 609/81
Entscheidungstext OGH 20.05.1981 1 Ob 609/81
Auch
- 5 Ob 736/81
Entscheidungstext OGH 09.03.1982 5 Ob 736/81
- 7 Ob 761/82
Entscheidungstext OGH 11.11.1982 7 Ob 761/82
Beis wie T1 nur: Die zum Wesen der Ehe gehörende Gemeinsamkeit der Lebensführung beschränkt sich keineswegs auf eine rein räumliche Gemeinsamkeit, sie erfordert auch ein geistig - seelisches Miteinanderleben. (T2)
- 3 Ob 581/84
Entscheidungstext OGH 07.11.1984 3 Ob 581/84
Vgl auch
- 2 Ob 534/85
Beis wie T1 nur: Auch in einer partnerschaftlichen Ehe ist es Pflicht der Ehegatten dem Partner tolerant und achtungsvoll zu begegnen und die widerstreitenden beruflichen Vorstellungen zu koordinieren. Bei der Wahl und Ausübung einer Erwerbstätigkeit haben die Ehegatten auf die Belange des Partners und der Familie die gebotene Rücksicht zu nehmen. (T3)
- 2 Ob 582/85
nur: Der Ehegatte, der keine Fühlung mit seiner Frau sucht und nur seinen Interessen lebt, handelt ehewidrig. (T4) Beis wie T2
- 1 Ob 523/86
Entscheidungstext OGH 19.02.1986 1 Ob 523/86
Beis wie T1 nur: Bei der Wahl und Ausübung einer Erwerbstätigkeit haben die Ehegatten auf die Belange des Partners und der Familie die gebotene Rücksicht zu nehmen. (T5)
- 8 Ob 676/86
Entscheidungstext OGH 26.02.1987 8 Ob 676/86
Beis wie T2
- 4 Ob 520/88
Auch; nur T4
- 6 Ob 582/88
Vgl auch
- 7 Ob 718/88
Auch; Beisatz: Hier: Interesselosigkeit gegenüber den Belangen der Klägerin und das Leben nur für die eigenen Interessen stellt eine schwere Eheverfehlung dar. (T6)
- 3 Ob 524/89
Auch; nur T4; Beis wie T6
- 7 Ob 507/90
Entscheidungstext OGH 22.02.1990 7 Ob 507/90
nur: Jeder Ehegatte ist verpflichtet, sich seine berufliche Arbeit so einzuteilen, daß er auch entsprechende Zeit für den anderen Gatten und für die Familie aufbringen kann. (T7)
- 7 Ob 536/90
nur T4
- 7 Ob 4/00i
nur T7
- 1 Ob 218/99m
Auch; Beis wie T2; Beis wie T5; Beisatz: Es ist jedoch die finanzielle Anspannung und deren Ursachen mitzuberücksichtigen. (T8)
- 8 Ob 275/01a
Vgl auch; Beis wie T1 nur: Es ist Pflicht der Ehegatten, dem Partner tolerant und achtungsvoll zu begegnen. (T9)
- 9 Ob 33/03y
nur T7; Beisatz: Die Pflicht der Ehegatten zur anständigen Begegnung (
§ 90 ABGB) beinhaltet auch, dass bei der Freizeitgestaltung Kompromisse geschlossen werden müssen, damit auch die Interessen und Wünsche des Partners bzw der Partnerin berücksichtigt werden. (T10); Veröff: SZ 2003/83
- 8 Ob 47/06d
- 1 Ob 30/08f
Auch; Beisatz: Eine übermäßige Zuwendung zum Beruf und ein damit verbundenes häufiges Alleinlassen des Ehegatten kann grundsätzlich eine schwere Eheverfehlung darstellen. (T11); Beisatz: Der drohende Verlust einer Erwerbsmöglichkeit kann eine berufsbedingte lange Abwesenheit eines Ehegatten vom inländischen Familienwohnsitz allenfalls rechtfertigen. (T12); Bem: Siehe auch
RS0123640 (T13); Veröff: SZ 2008/78
- 6 Ob 112/17i
Entscheidungstext OGH 07.07.2017 6 Ob 112/17i
Vgl; Beis wie T2; Beis ähnlich wie T10
- 5 Ob 70/18g
Vgl; Beis wie T2; Beis wie T3; Beis wie T8; Beis wie T9
- 4 Ob 47/19v
Beis wie T6
- 7 Ob 21/19t
Auch; Beis wie T2; Beis wie T10
- 4 Ob 55/20x
Beis nur wie T11
- 1 Ob 84/22t
Entscheidungstext OGH 18.05.2022 1 Ob 84/22t
Vgl; Beis wie T11