Norm
ABGB §1325 E1Rechtssatz
Die Bemessung des Schmerzengeldes ist eine Frage der rechtlichen Beurteilung. Es ist daher nicht Sache des Sachverständigen, ein Gutachten über die Angemessenheit des Schmerzengeldes oder auch nur über das Verhältnis des Anteils der seelischen Schmerzen zu den rein körperlichen Schmerzen abzugeben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0031346Dokumentnummer
JJR_19721025_OGH0002_0020OB00157_7200000_001