Norm
ABGB §918 IVaRechtssatz
Nach der ständigen Rechtsprechung des OGH ist ein Rücktritt vom Kaufvertrag dann nicht mehr zulässig, wenn der Verkäufer die Sache dem Käufer übergeben hat (SZ 3/123, 36/95, JBl 1967/316 f). Voraussetzung für den Ausschluss des Rücktrittsrechtes nach § 918 ABGB ist aber immer, dass der Vertrag vom Verkäufer zur Gänze erfüllt wurde. Liegt ein einheitlicher Kaufvertrag über zwei verschiedene Kaufobjekte (hier Liegenschaftsanteile und Unternehmen) vor, so ist das Rücktrittsrecht des Verkäufers erst ausgeschlossen, wenn beide Kaufgegenstände bereits dem Käufer übergeben worden sind.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0018319Dokumentnummer
JJR_19721025_OGH0002_0070OB00221_7200000_002